Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Was ist zu tun, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt?

  • Vertrauen ist die Grundlage für ein positives Arzt-Patienten-Verhältnis. Deshalb sollte der Patient in die Behandlung einbezogen, d. h., die Behandlung, aber auch deren Ergebnisse mit ihm erörtert werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine unerwünschte Behandlungsfolge eintritt. Aus dem Behandlungsverhältnis schulden Sie dem Patienten eine standardgemäße Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. Der Eintritt einer unerwünschten Behandlungsfolge zieht nicht grundsätzlich eine Haftung nach sich.
  • In Zweifelsfällen sollten Sie sich mit der Schadenabteilung Ihrer Haftpflichtversicherung beraten und abstimmen und nicht voreilig gegen Sie erhobene Schadenersatzansprüche anerkennen.

Was ist zu tun, wenn sich ein Patient, dessen Anwalt oder eine Krankenkasse mit Ansprüchen an Sie wendet?

  • Informieren Sie Ihre berufliche Haftpflichtversicherung umgehend. Zögern Sie nicht, auch wenn es eine rein vorsorgliche Meldung ist.
  • Senden Sie der Versicherung ggf. eine ausführliche Stellungnahme zu dem erhobenen Behandlungsfehlervorwurf sowie sämtliche relevanten Patientenunterlagen in Kopie.
  • Denken Sie auch an die Schweigepflichtentbindungserklärung.
  • Wenn Sie vom Patienten aufgefordert werden, Behandlungsunterlagen herauszugeben, sind Sie verpflichtet, diese gegen Erstattung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen. Sofern Dritte die Krankendokumentation anfordern, muss jedoch der Patient zuvor eine Schweigepflichtentbindung oder aber eine entsprechende Vollmacht erklärt haben. Diese sollten aus Beweisgründen in schriftlicher Form vorliegen. Originale wie auch bildgebendes Befundmaterial sollten Sie grundsätzlich in Ihrem Besitz halten und ausschließlich in Kopie weiterleiten.
  • Erkennen Sie keine Schadenersatzansprüche an. Die Bewertung der schwierigen Haftungssituation gehört in fachkompetente Hände und sollte detailliert geprüft werden. Die Schadenbearbeitung bei Ihrer Versicherung erfolgt durch qualifizierte Juristen unter Hinzuziehung versierter medizinischer Gutachter.

Was ist zu tun, wenn die Schlichtungsstelle auf Sie zukommt?

  • Informieren Sie Ihre Versicherung umgehend.
  • Geben Sie der Schlichtungsstelle oder der Gutachterkommission keine Stellungnahme ohne Rücksprache mit Ihrer Versicherung.
  • Sagen Sie keine Kostenübernahme zu, ohne diese mit Ihrer Versicherung abgestimmt zu haben.

Was ist zu tun, wenn Ihnen gerichtlicher Schriftverkehr (z. B. Klageschrift, Beweissicherungs- oder Prozesskostenhilfeantrag) zugestellt wird?

  • Informieren Sie Ihre Versicherung/Ihren Anwalt umgehend und leiten Sie diesen alle Ihnen zu diesem Vorgang vorliegenden Unterlagen zu.

Quelle: HDI