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Recht

Weltärztepräsident Frank-Ulrich Montgomery hat sich für eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen ausgesprochen: „Wer Umgang mit vulnerablen Gruppen hat, muss immunisiert sein“, sagte der Vorsitzende des Weltärztebundes am 12. Januar 2021 den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Das könne entweder durch eine überstandene Covid-19-Erkrankung geschehen oder durch eine Schutzimpfung. „Für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist eine berufsspezifische Impfpflicht gegen Corona sinnvoll“, sagte Montgomery.

In die gleiche Kerbe schlug am selben Tag auch der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU), der ebenfalls eine mögliche Impfpflicht für Pflegekräfte ins Spiel brachte. Leider gebe es unter dem Pflegepersonal zu viele, die eine Impfung gegen das Coronavirus verweigerten, sagte Söder der „Süddeutschen Zeitung“. Er forderte deshalb den Deutschen Ethikrat auf, Vorschläge zu machen, ob und für welche Gruppen eine Impfpflicht denkbar wäre. Andere Politiker wiedersprachen und betonten, dass dies der falsche Weg sei, man müsse die Impfakzeptanz vielmehr dadurch erhöhen, dass mehr aufgeklärt und überzeugt werde. Auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) lehnt eine Impfplicht weiterhin ab.

Skepsis bei medizinischem Personal ist groß

Eine Umfrage der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin zeigt, dass sich rund die Hälfte aller Pflegekräfte nicht immunisieren lassen will. Wissenschaftler der Universität Erfurt fanden in einer Studie heraus, dass bei Menschen, die in einem Gesundheitsberuf arbeiten, die Impfbereitschaft auf einer Skala von eins („auf gar keinen Fall“) bis sieben („auf jeden Fall“) bei gerade einmal 3,98 liegt.

Was die Gründe dafür sind, darüber kann derzeit nur spekuliert werden. Einige befürchten bislang noch unbekannte Langzeitfolgen. Gerade für viele Jüngere fällt wohl aber die Nutzen-Risiko-Analyse negativ aus. Denn die bislang verfügbaren Impfstoffe schützen vor allem gegen schwere Verläufe von COVID-19. Ob geimpfte Personen weiterhin Überträger der Krankheit sein können, sie diese also trotz Impfung an Patienten weitergeben könnten, ist noch unklar.

Allgemeine Impfpflicht durch Gesetz wäre möglich

Die Anordnung einer allgemeinen Impfpflicht oder einer speziellen Impfpflicht etwa für Pflegekräfte und medizinisches Personal wäre in Deutschland aufgrund des wesentlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nur durch ein Gesetz regelbar. Dies wäre aber grundsätzlich möglich und wohl auch verfassungskonform. Das hat das Bundesverwaltungsgericht schon 1959 im Rahmen der Pflicht zu Pockenschutzimpfungen entschieden. Erst im vergangenen Jahr wurde durch das Masernschutzgesetz eine Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Mitarbeiter in Schulen und Betreuungseinrichtungen eingeführt. Dies erfolgte auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Unabhängig von dieser öffentlich-rechtlichen Impfpflicht wird aber diskutiert, ob es eine solche Pflicht quasi durch die Hintertür des Arbeitsrechts geben kann, etwa dann, wenn Arbeitgeber eine Impfung zur Voraussetzung dafür machen, um überhaupt an dem entsprechenden Arbeitsplatz arbeiten zu können. Grundsätzlich lässt sich eine solche Impfpflicht aber nicht über das Direktionsrecht ausüben. Der Arbeitgeber kann die Impfung also nicht einfach anordnen. Dagegen steht das Recht des jeweiligen Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit. Das betrifft zumindest all jene Mitarbeiter in Büros, der Produktion oder im Vertrieb. Die Entscheidung, ob jemand sich impfen lässt, ist hier keine dienstliche, sondern betrifft das außerdienstliche Verhalten, auf das der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einfluss hat – zumindest, solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt. Auch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Impfung dürfte unwirksam sein.

Abmahnung und Kündigung drohen

Anders kann es aber bei Mitarbeitern aussehen, die Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben: Mitarbeiter in Pflegeheimen, Pfleger und Ärzte in Krankenhäusern, angestellte Ärzte und MFA in Arztpraxen. Zwar kann auch hier beispielsweise der Inhaber einer Arztpraxis seine Mitarbeiter nicht zwingen, sich impfen zu lassen. Der fehlende Impfschutz könnte aber arbeitsrechtliche Folgen haben. Gibt es überhaupt keine andere Einsatzmöglichkeit für Mitarbeiter ohne Impfung, also eine solche, bei der sie keinen Kontakt zu gefährdeten Personengruppen haben, könnte ihnen plötzlich eine Eigenschaft für eine vertragsgerechte Beschäftigung fehlen. Das könnte im schlimmsten Fall eine Abmahnung sowie eine ordentliche personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Das gilt übrigens auch denn, wenn sich Mitarbeiter trotz einer bestehenden gesetzlichen Impfpflicht nicht impfen lassen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte könnten mit den Mitteln des Arbeitsrechts also Druck auf angestellte Ärzte und MFA ausüben. So soll im oberbayerischen Pfaffenhofen ein Zahnarzt sein Praxisteam zur gemeinsamen Corona-Impfung aufgefordert und angekündigt haben: Wer sich nicht impfen lasse, werde ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Wie Arbeitsgerichte über solche Vorstöße entscheiden werden, bleibt abzuwarten. Besser als Druck dürften aber eine größtmögliche Transparenz, fortschreitende Forschung an den Impfstoffen, bessere Aufklärung sowie der Appell an die Solidarität aller wirken.

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Arbeitgeber haben also durchaus Möglichkeiten, ihr Personal beim Thema Corona-Impfung zu beeinflussen. Aber sollten sie das auch tun? Wie werden Sie es als Arbeitgeber handhaben bzw. wie würden Sie als Arbeitnehmer darauf reagieren? Diskutieren Sie mit und schreiben Sie uns Ihre Meinung. Sie erreichen die Redaktion über das Kontaktformular.