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Sozialrecht

Telemedizinische Behandlungen bieten viele Vorzüge: Kranke, potenziell infektiöse Menschen müssen sich nicht in die Arztpraxis schleppen, wo sie andere Personen anstecken könnten. Sie sparen Anfahrtswege und Wartezeiten. Zudem ermöglicht die Telemedizin auch Patienten in ländlichen Regionen einen Zugang zu Spezialisten. Entsprechend übernehmen auch die gesetzlichen Kassen die Kosten für telemedizinische Behandlungen – vorausgesetzt, die erbrachten Leistungen gehören zum gesetzlichen Leistungskatalog und werden durch einen Vertragsarzt in Deutschland erbracht.

Denkbar ist es zudem,  dass sich Patienten auf Reisen in anderen EU-Ländern telemedizinisch zulasten der Kasse behandeln lassen. Außerhalb der EU hingegen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine solche Versorgung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer aktuellen Eilentscheidung deutlich gemacht.

Leistungskatalog der Kassen grundsätzlich auf Behandlung in Deutschland ausgerichtet

In dem Verfahren ging es um den Fall einer 45-jährigen Kassenpatientin aus Deutschland.  Während einer Reise nach Brasilien im Herbst 2023 hatten Ärzte den Verdacht auf eine Lepra-Erkrankung geäußert. Die Frau begab sich daraufhin Vorort in Behandlung. Später verlangte sie von ihrer Kasse die Übernahme der Kosten für eine Behandlung durch brasilianische Ärzte, einschließlich einer späteren telemedizinischen Begutachtung sowie der entstandenen Reisekosten.

Die Kasse verweigerte die Zahlung, da mit Brasilien kein Sozialversicherungsabkommen bestehe. Während eines Aufenthalts am Zuckerhut ruhe daher grundsätzlich der Anspruch auf Krankenbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Auffassung folgte letzten Endes auch das Landessozialgericht Niedersachsen  (Az.  L 16 KR 221/26 B ER).

Voraussetzung einer Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb der EU

Das Gericht stellte zunächst klar,  dass telemedizinische Leistungen grundsätzlich den gleichen sozialrechtlichen Regeln unterliegen wie klassische Behandlungen in Anwesenheit. Sie gehören damit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Regelfall sei jedoch die Erbringung in Deutschland. Eine Kostenübernahme für Behandlungen oder telemedizinische Leistungen im außereuropäischen Ausland komme nur unter den engen Voraussetzungen des § 18 SGB V in Betracht.  

Versicherte müssen dafür nachweisen, dass eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ausschließlich außerhalb EU möglich ist.

Diesen Nachweis war die Patientin im vorliegenden Fall schuldig geblieben. Bereits die Diagnose einer Lepra-Erkrankung sei nicht hinreichend gesichert gewesen, da weder ein deutsches Tropeninstitut noch ein Bundeswehrkrankenhaus den Verdacht bestätigt hätten. Auch bestehe in Deutschland keine Versorgungslücke. Tropenerkrankungen könnten in spezialisierten Einrichtungen sachgerecht diagnostiziert und behandelt werden.

Insbesondere hatte die Versicherte nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen könne, warum eine telemedizinische Konsultation brasilianischer Ärzte für eine Behandlung in Deutschland zwingend erforderlich war. Auch eine notstandsähnliche Situation, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssten, habe es vorliegend nicht gegeben. Vielmehr sei eine medikamentöse Therapie auch in Deutschland durchführbar.

Die Kosten musste die Patientin daher aus eigener Tasche bestreiten.

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