Aufwendungen für eine Liposuktion: keine außergewöhnliche Belastung
A&W RedaktionDas Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit einem Urteil (Az. 7 K 1940/17) den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für eine Liposuktion als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Aufwendungen für eine Heilbehandlung seien als außergewöhnliche Belastungen nur abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden seien.