Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Versicherungsrecht

Anders als die gesetzliche Rente oder die Kranken- und Pflegeversicherung schafft es die gesetzliche Unfallversicherung nur selten in die Schlagzeilen. Das mag auch daran liegen, dass die meisten Beschäftigten weder finanziell noch organisatorisch mit ihr zu tun haben.

Weder müssen sie sich – wie bei der Krankenversicherung – für eine bestimmte Kasse entscheiden, noch müssen Sie, wie in den anderen Versicherungszweigen, einen mehr oder minder üppigen Teil der Beiträge aus eigener Tasche zahlen. All das erledigt der Arbeitgeber für sie.
Es sind allein die Kliniken und Praxen, die ihre Angestellten bei einer Berufsgenossenschaft oder einem anderen Unfallversicherungsträger melden müssen. Auch die Beiträge zahlen Arbeitgeber in voller Höhe.

Angestellte Ärzte sind gesetzliche unfallversichert

Ärzte und MFA, die als Festangestellte Dienst tun, sind kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeits- oder Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert. Darüber hinaus haben Verletzte und deren Angehörige bzw. Hinterbliebene nach einem Unfall Anspruch auf eine Entschädigung. Sie kann in Form einer medizinischen und beruflichen Rehabilitation geleistet werden, umfasst je nach Einzelfall aber auch die Zahlung von Übergangsgeldern oder Renten.

Doch ab wann besteht der Versicherungsschutz eigentlich genau? Diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) nun in einem aktuellen Urteil geklärt und entschieden: Auch ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ absolviert und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert (Az. B 2 U 1/18 R). In einem solchen Fall, so das Gericht, bestehe zwar noch kein Beschäftigungsverhältnis. Schließlich seien Bewerber, die zur Probe arbeiten, noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Da sie in solchen Fällen aber eine dienende, dem Willen des Einsatzunternehmens entsprechende Tätigkeit erbringen, die auch einen wirtschaftlichen Wert hat, ähnelt die Situation einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Entsprechend seien die Betreffenden als “Wie-Beschäftigte” gesetzlich unfallversichert.

Beide Seiten profitieren

Die Argumentation, der Probetag habe vor allem im Eigeninteresse des Unfallopfers gelegen, das auf der Suche nach einer dauerhaften Beschäftigung gewesen war, ließen die Kasseler Richter nicht gelten. Auch der Arbeitgeber profitiere von einem solchen Konstrukt, nicht zuletzt, weil ihm dadurch die Wahl eines geeigneten Bewerbers ermöglicht werde.

Nach dem Urteil können nun auch Ärzte, die sich um eine Festanstellung in einer Praxis, einem MVZ oder in einer Klinik bewerben und bei ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber erst einmal zur Probe arbeiten, auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bauen.