Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Dass sich auf eine freie Vertragsarztstelle mehrere Ärzte bewerben, aber nur einer den Zuschlag erhält, ist in Deutschland fast schon Standard. Doch wer kommt zum Zug, wenn der Kandidat der Wahl dann doch auf die Zulassung verzichtet? Diese Frage hatte vor Kurzem das Sozialgericht München zu beantworten.

Der konkrete Fall spielte in einem teilentsperrten Versorgungsgebiet in der Region Niederbayern. Dort hatten sich mehrere Urologen für eine frei gewordene halbe Vertragsarztzulassung beworben. Der Berufungsausschuss wählte daraufhin einen der Bewerber aus und maß der „bestmöglichen Versorgung im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes” die meiste Bedeutung zu.

Einer der unterlegenen Mitbewerber wollte das nicht hinnehmen. Er legte Widerspruch ein und klagte schließlich am Sozialgericht, als er damit keinen Erfolg hatte. Im Rahmen des Verfahrens stellte sich dann heraus, dass der Kollege, der die Zulassung in Form einer Anstellungsgenehmigung erhalten hatte, gar nicht mehr zur Verfügung stand und die Stelle daher noch vakant war.

Der abgelehnte Arzt vertrat daher die Meinung, nun müsse die Zulassung an ihn gehen.

Chancengleichheit bei Zulassungsvergabe muss auch ohne Rechtsmittel gewahrt sein

Das Sozialgericht München teilte diese Auffassung allerdings nicht. Vielmehr kam es zu dem Ergebnis, dass die Zulassung neu auszuschreiben sei (Az. S 38 KA 65/21). Dabei argumentiert das Gericht damit, dass eine Vergabe der Zulassung an den klagenden Arzt dessen ursprüngliche Mitkonkurrenten benachteiligen würde, da diese gegen die für sie negative Entscheidung des Zulassungsausschusses keinen Widerspruch eingelegt hatten. Sie müssten es dann nämlich hinnehmen, dass möglicherweise ein zunächst aussichtsloser Bewerber als einziger übrig bleibt und die Zulassung erhält, nur weil er Rechtsmittel gegen seine Ablehnung eingelegt hatte.

Wolle man der Auffassung des klagenden Arztes folgen, müssten folglich alle in einem Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber Rechtsmittel einlegen, nur um ihre Rechtsposition für den Fall zu wahren, dass der Kollege, der den Zuschlag bekommt, doch auf die Zulassung verzichtet. Das könne, so das Gericht, nicht Sinn der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Verwaltungsakten mit Drittwirkung sein.