Irreführende Berufsbezeichnung: Wann ist ein Facharzt ein Facharzt?
Judith MeisterHautärzte tun es. HNO-Ärzte ebenfalls. Und auch Allgemeinmediziner verdienen sich immer häufiger ein Zubrot mit nicht-operativen Schönheitsbehandlungen. Bei der Werbung für diese Dienstleistungen sind den Medizinern aber strikte Grenzen gesetzt.
Das Vertrauen der Patienten in ihren Arzt, seine Fähigkeiten und seine Qualifikation, ist die wichtigste Währung im Verhältnis zwischen Arzt und Patient und schafft die Basis für eine gelungene Behandlung. Aus diesem Grund unterliegen Ärzten im Bereich des Marketings besonders strengen Vorgaben durch Berufsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das irreführende geschäftliche Handlungen und Unterlassungsansprüche regelt.
Doch auch wenn es für die meisten Mediziner selbstverständlich sein dürfte, auf marktschreierische Werbung zu verzichten: Wer im hart umkämpften Markt gesehen werden will, muss auf sich aufmerksam machen. Auch und gerade im Internet.
Doch was ist in diesem Bereich noch erlaubt – und wo beginnt die Irreführung der Öffentlichkeit, und damit auch potenzieller Patienten?
Welche Angaben darf und muss eine Online-Biographie enthalten?
Diese Frage musste vor Kurzem das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main beantworten.
Im konkreten Fall ging es um einen Facharzt für Allgemeinmedizin, der sich in seiner Praxis auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert hat. Auf seiner Internetseite veröffentlichte der Mann einen Lebenslauf, in dem er unter anderem darüber informierte, eine „Umfangreiche Ausbildung und Tätigkeit als Arzt für Ästhetische Medizin" absolviert zu haben.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung der Verbraucher über die tatsächliche Qualifikation des Arztes und klagte auf Unterlassung.
Das Argument: Die Werbung des Arztes erwecke den Eindruck, dass er neben seiner Facharztausbildung für Allgemeinmedizin auch eine entsprechende Qualifizierung für das Fachgebiet der Ästhetischen Medizin durchlaufen habe und damit Facharzt für Ästhetische Medizin sei. Die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin" sei aber irreführend, wenn, wie hier, gerade keine entsprechende Facharztausbildung vorliege.
Ein Interessenschwerpunkt macht noch keinen Facharzt
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an und bewertete die Bezeichnung als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Richter befanden, dass wohl ein erheblicher Teil der potenziellen Patienten die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Medizin" so interpretieren dürfte, dass der werbende Allgemeinmediziner (auch) Facharzt für Ästhetische Medizin sei.
Zwar gebe es diese konkrete Facharztbezeichnung in Deutschland gar nicht. Die einzige geschützte Bezeichnung in diesem Bereich ist der „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.“ Um diesen Titel führen zu dürfen, müssen Ärzte eine sechsjährige, klar definierte Weiterbildung absolvieren und mit einer erfolgreichen Prüfung abschließen.
Die Tatsache, dass ein Arzt einen ähnlich lautenden Begriff verwendet, der nicht geschützt sei, könne beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die Qualifikation des Werbenden wecken. Auch bestehe die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Phantasie-Titel das Vertrauen in die Bezeichnung „Facharzt" und der damit verbundenen Qualitätserwartungen verwässert werde (OLG Frankfurt, Az. 6 U 362/24).
Damit bekräftigt das Gericht einmal mehr, dass Bezeichnungen, die einem Facharzttitel ähneln, in der Werbung unbedingt zu vermeiden sind. Gesetzeskonform wäre ein Hinweis des Allgemeinmediziners auf seine „umfangreiche Tätigkeit im Bereich der ästhetischen Medizin“ daher nur, wenn er sie durch konkrete Mengenangaben untermauert („durchschnittlich 250 ästhetische Behandlung im Jahr“).
Ebenfalls erlaubt wäre die Aussage, dass ästhetische Medizin einen Tätigkeitsschwerpunkt seiner Arztpraxis bildet.