Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Durch eine Anzahl von Zuschlägen sollte die Bereitschaft der Praxisinhaber, „kleinere“ Operationen und andere Eingriffe ambulant durchzuführen, gefördert werden. Deshalb wurden die Nummern 440 bis 449 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eingeführt. Hier sind vier Gruppen zu unterscheiden:

Über die Nummern 440 und 441 wird vergütet, wenn bei einer OP aus dem Katalog ein OP-Mikroskop* (Nr. 440) oder ein Laser (Nr. 441) verwendet wird. Der Laserzuschlag wird nicht fällig, wenn in der Leistungsbeschreibung der verwendeten GOÄ-Nummer bereits die Lasertechnik erwähnt wird.

*Inzwischen ist durch umfassende Korrespondenzen gesichert, dass für Einsatz einer Lupenbrille der Zuschlag Nr. 441 nicht berechnet werden kann.

Achten Sie auf Zuschläge

Die wichtigste Gruppe der Zuschläge ist über die Nummern 442 bis 445 abgebildet. Der dazu gehörende Katalog nach GOÄ Abs. C VIII „Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen“ umfasst über 300 GOÄ-Positionen, nicht nur ambulante OP-Leistungen, sondern auch invasive Diagnostik.

Die Zuschläge 446 und 447 sind ambulanten anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts „D“ der GOÄ zugeordnet. Interessant ist, dass die Zuschläge 446 und 447 auch im Rahmen der Schmerztherapie angesetzt werden dürfen, also auch ohne operativen oder invasiven diagnostischen Eingriff. Es zählt der Punktwert der zugrunde liegenden Anästhesie pro Sitzung: Liegt dieser zwischen 200 und 399, wird Nummer 446 mit einem Festbetrag von 17,49 € fällig. Über 400 Punkten bewertete Anästhesieverfahren ermöglichen den Zuschlag nach Nummer 447 mit einem Festbetrag von 37,89 €.

Die vierte Gruppe schließlich befasst sich über die Nummern 448 und 449 mit der Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit von mehr als zwei/mehr als vier Stunden nach ambulanten Eingriffen, die zuschlagsberechtigt sind. Im GOÄ-Text dazu (VIII Zuschläge … Allgemeine Bestimmungen, Punkt 3, vorletzter Absatz) sind diese beiden Zuschläge nochmals an die operativen Verfahren und die dazu gehörenden Anästhesien geknüpft. Die Leistungen 448 und 449 müssen nicht immer höchstpersönlich durch Ärzte erbracht werden. Sie sind delegationsfähig. Entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal kann diese Beobachtung und Betreuung übernehmen.

Delegation manchmal möglich

Vorauszusetzen ist allerdings, dass im Fall von Komplikationen sofort ein Arzt intervenieren kann. Der Zuschlag liegt bei 34,97 € für eine mehr als zweistündige oder 52,46 € für eine mehr als vierstündige Aufwach-/Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit. Die Höhe der Zuschläge ist zusätzlicher Beleg für die Delegationsfähigkeit.

Werden die zwei Stunden nicht erreicht, ist der Ansatz der Nummer 448 ausgeschlossen. Stattdessen ist die Berechnung einer Verweilgebühr nach Nummer 56 grundsätzlich denkbar.

Allerdings kann dieses höchstpersönliche ärztliche Verweilen nicht delegiert werden und setzt voraus, dass der Arzt ständig bei diesem Patienten verweilt, ohne bei ihm (und erst recht nicht bei anderen Patienten) gleichzeitig berechenbare ärztliche Leistungen zu erbringen.

Nummer 448 oder 449 kann nur einmal am Behandlungstag und nur von einem der am ambulanten Eingriff direkt beteiligten Ärzte (also Operateur oder Anästhesist) berechnet werden. Der Zuschlag 448 oder 449 muss in der Rechnung direkt im Anschluss an die zugeordnete Operation bzw. Anästhesie aufgeführt werden. Bevor diese Ärzte liquidieren, sollten sie sich darüber einigen, wer einen Zuschlag nach GOÄ 448 oder 449 auf seine Rechnung setzt. (Stand 3/2021)

HINTERGRUND NR. 440-449
Bei Erstellung der Gebührenordnung für Ärzte von 1996 hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die denkbaren Eingriffe gemessen am Aufwand der Praxen mit verbesserter Ausstattung, besonders qualifizierten Ärzten und auch nichtärztlichem Personal über die bis heute statischen Punktwerte hinaus besser vergütet werden mussten. Ärzte waren längst fähig, bestimmte Eingriffe ambulant durchzuführen.

Autor: Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte Büdingen Med (Stand 03/2021)