Beratung: Wie oft ist die Nr. 1 GOÄ im Behandlungsfall abrechenbar?
Dieter JentzschDie gewöhnliche Beratung, GOÄ-Position 1, ist die in ambulanten Arztrechnungen am häufigsten angesetzte Nummer. In letzter Zeit häufen sich Fragen, wie oft Nummer 1 im Behandlungsfall abrechenbar ist.
Die Häufigkeit des Ansatzes der Nr. 1 ist nach den Allgemeinen Bestimmungen primär nur in Kombination mit weiteren Leistungen ab dem GOÄ-Abschnitt „C“ im selben Behandlungsfall beschränkt. Darüber hinaus ist aber auch noch der § 1 der GOÄ zu beachten.
Hier ist in Abs. 2 festgelegt: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“
Wann Nr. 1 GOÄ abgerechnet werden darf
Deshalb ist für den Ansatz von Nr. 1 grundsätzlich festzuhalten, dass diese nur berechnet werden darf, wenn sie erbracht wird und für die medizinische Versorgung des Patienten erforderlich ist – oder dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten folgte. Letzteres muss in der ärztlichen Liquidation angemerkt werden.
Ermessensspielraum der Ärzte bei Leistungen
Ärztinnen und Ärzte ermessen und entscheiden selbst, welche Leistungen sie für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erbringen werden. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein Patient wegen derselben Erkrankung innerhalb eines Behandlungsfalls, vielleicht sogar innerhalb einer Woche, mehrfach beraten werden muss. Hier können Ärzte dann wählen, ob sie eine erbrachte Beratung oder eine gleichzeitig erbrachte geringer bewertete Leistung (z.B. Blutentnahme, Anlage eines kleinen Verbandes pp.) abrechnen.
Entscheidungsfreiheit
Der Ausschluss „1 und/oder 5“ gilt nur neben weiteren Leistungen ab Nummer GOÄ 200! Wird ein Patient also mehrmals im Behandlungsfall beraten und entsprechend Nummer 5 untersucht, kann dies jedes Mal berechnet werden, soweit keine weiteren Positionen mit Nummer 200 ff. hinzukommen. Wenn höher bewertete Leistungen zu den Nr. 1 und/oder 5 hinzukommen, muss man beim zweiten Termin überlegen, was man abrechnet.
Wird gründlicher untersucht, wie bei Nrn. 6, 7 oder 8 beschrieben, ist die höhere Untersuchungsstufe auch gemeinsam mit Leistungen ab Nummer 200 berechenbar. Nur Nummer 1 fällt dann aufgrund des hier betrachteten Ausschlusses weg.
Präzise Auslegung der Allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 1 GOÄ
Im Verordnungstext der im Kasten zitierten Allgemeinen Bestimmungen bedeutet Punkt 2 „1 und/oder 5“ also „weder – noch“.
Ärzte sollten sich mit Blick auf den jeweiligen Patienten darauf vorbereiten, die medizinische Notwendigkeit häufiger Beratungen nach Nummer 1 zu begründen. Bei der Entscheidung ob „1 und/oder 5“ berechnet wird, hilft auch der Begriff des Behandlungsfalls, der in der GOÄ bei gleicher Diagnose bekanntlich am Folgetag des Folgemonats von Neuem zu laufen beginnt, mit der Folge, dass dann „1 und/oder 5“ erneut einmal gemeinsam mit weiteren Leistungen ab Nr. 200 abgerechnet werden darf.
| Allgemeine Bestimmungen |
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* = Die Kombination mit Leistungen > Nummer 200 ist nur einmal möglich, das muss nicht bei der ersten Konsultation sein! |