Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Es soll zwar Männer geben, die gerne Bilder ihrer Genitalien anfertigen – teils sogar, um diese ungefragt an andere Menschen zu verschicken. Den meisten Herren dürften Fotoaufnahmen ihres Penis aber eher unangenehm sein. Erst recht, wenn sie im Zusammenhang mit der Behandlung einer Phimose stehen.

Dennoch sind Ärzte zur Anfertigung solcher Bilder verpflichtet, wenn sie die Vorhautverengung mit einer Zirkumzision beheben wollen. Denn eine solche wird im EBM regelmäßig als dermatochirurgischer Eingriff (Kategorie A2) abgerechnet. Und bei diesen ist eine Bild- oder histologische Dokumentation des Befundes üblicherweise Voraussetzung für die Abrechnung.

Wahrung der Intimsphäre der Patienten

Ein Urologe, dem die Gefühle seiner Patienten offenbar wichtig waren, verzichtete auf diese Verfahren – und bekam prompt Ärger mit seiner KV. Diese strich ihm mehrfach die EBM-Ä-Leistungspositionen GOP 31102, GOP 31503 und GOP 31609, da der Arzt den Leistungsinhalt der GOP nicht vollständig erbracht habe: Die Abrechnung dermatochirurgischer Eingriffe setze nach Nr. 1 der Präambel zum Kapitel 31.2.2 EBM eine histologische Untersuchung und/oder eine Fotodokumentation voraus. Beides habe der Urologe in den konkreten Fällen aber nicht vorgelegt.

Der Arzt ließ diese Argumentation der KV nicht gelten. Er führte aus, dass die betreffenden Patienten die medizinisch nicht indizierte Fotodokumentation aus persönlichen Gründen und zur Wahrung ihrer Intimsphäre abgelehnt hätten. Deshalb – und aufgrund ethischer Bedenken – habe er von dem Verfahren Abstand genommen.

Auch Intimes muss dokumentiert werden

Der Fall wurde streitig. Jedoch wurde der Urologe vor Gericht mit seinen Argumenten gehört. Nachdem er in allen Instanzen verloren hatte, rief er daher auch noch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.

Sein Argument: Die fehlende Differenzierung sowie die fehlende Normierung einer Ausnahme insbesondere für dermatochirurgische Eingriffe im Genitalbereich sei ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten. Die gleichwohl festgelegte Pflicht zur Dokumentation von Bildern des prä- und postoperativen Befundes bei dermatochirurgischen Eingriffen verstoße zudem gegen die ärztliche Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

Arzt legt seine Bedenken nicht ausreichend dar

Die Verfassungshüter wiesen die Beschwerde des Arztes als unzulässig ab.

Sie führten aus, dass die Verpflichtung zur Dokumentation der Befunde zwar als Eingriff in die Berufsfreiheit zu werten sei. Allerdings habe der Urologe nicht darlegt, warum dieser Eingriff nicht mit dem Grundgesetz im Einklang stehe (BVerfG, Az. 1 BvR 985/24).

Aus Sicht des Gerichts stellt die Dokumentationspflicht einen gerechtfertigten Eingriff dar. Sie stelle sicher, dass nur medizinisch indizierte Eingriffe vom der GKV finanziert werden. Deren Finanzstabilität sei ein legitimes Ziel für eine solche Vorgabe.

Auch sei nicht erkennbar, warum die Dokumentationsanforderung Ärzten oder Patienten nicht zuzumuten sei. Mit Blick auf letztere hätte der Arzt zudem darlegen müssen, warum er hier nicht nur seine, sondern auch die Rechte der Patienten geltend machen dürfe. Da er dies unterlassen hat, bleibt es bei der die Pflicht zur Bilddokumentation von Befunden im EBM.

Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dürften dabei nicht nur für den Bereich der Urologie gelten, sondern auch für die Gynäkologie, die Kinderwunschbehandlung, phonetische Behandlungen und ganz allgemein für den Bereich der Chirurgie.

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