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Abrechnung

Die Corona-Warn-App der Bundesregierung steht seit dem 16. Juni 2020 zum Download bereit. Sie kommt bei den Bürgerinnen und Bürgern gut an. „Schon in den ersten 30 Stunden wurde sie sechseinhalb Millionen Mal heruntergeladen”, gab Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) heute auf dem Hauptstadtkongress Medizin und Gesundheit bekannt, der dieses Jahr digital stattfindet. Die App soll dabei helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Wer über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten im Abstand von ungefähr zwei Metern Kontakt zu einem Corona-Infizierten hatte, erhält einen Hinweis, sich ebenfalls testen zu lassen.

Kommen Patienten aufgrund eines solchen Hinweises ihrer Corona-Warn-App in die Arztpraxis, erhalten Vertragsärzte für den Abstrich jetzt zehn Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben speziell für die Testung solcher Patienten mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen und die Vergütung geregelt.

Neue GOP bringt zehn Euro

Die Abrechnung dieses Abstrichs erfolgt bei Vertragsärzten über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (91 Punkte/10 Euro). Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und gilt ausdrücklich nur für Patienten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind dagegen weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale.

Für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App wurden ebenfalls neue Leistungen im EBM geschaffen. Laborärzte können die GOP 32811 (39,40 Euro) für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 (14 Punkte/1,54 Euro) für die ärztliche Leistung abrechnen. Die Kosten für Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses werden mit der Pauschale 40101 (2,60 Euro) erstattet.

Bald neuer Vordruck für´s Labor

Die KBV weist darauf hin, dass die neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen 02402 sowie 32811, 12221 und 40101 nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden könnten, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht. Betroffene könnten sich alternativ auch an den öffentlichen Gesundheitsdienst wenden. Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 02402 sei die Kennzeichnung der in diesem Zusammenhang abgerechneten Leistungen mit der Ziffer 88240, zum Beispiel einer Befundmitteilung, dagegen nicht zulässig.

Wichtig außerdem: Die neue Laborleistung GOP 32811 zählt zu den Ausnahmeindikationen. In der Abrechnung sollten Vertragsärzte, die die Leistung beauftragen, daher immer die GOP 32006 angeben, damit die Leistung nicht bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus berücksichtigt wird. Für die Beauftragung der Laborleistung ist ein neuer Vordruck geplant (Muster 10 C). Bis dieser kommt, sollten Ärzte das Muster 10 verwenden und im Feld „Auftrag“ die Laborpauschale 32811 angeben.