Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

In diesen Wochen hat man in manchen Arztpraxen den Eindruck, dass es nur noch erkältete, hustende und niesende Patienten gibt. Natürlich stimmt das nicht, aber in der Menge der Erkältungskranken diejenigen herauszufiltern, bei denen sich mehr als nur eine banale Erkältung hinter der Symptomatik versteckt, das ist die hausärztliche Aufgabe und darin zeigt sich das hausärztliche Können.

Beratung, Erörterung und körperliche Untersuchung

Oft ist der akute Infekt die erste Quartalskonsultation, die im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) dann mit der 03000 abgerechnet wird; die deckt alle Beratungen und körperlichen Untersuchungen im gesamten Behandlungsfall ab. In der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) käme für die Beratung die Nr. 1 infrage und für die Untersuchungen die Nr. 5 oder 7. Alle Leistungen sind auch gesteigert abrechenbar; die Nr. 7 ist auch über den Schwellenwert gesteigert abrechenbar, wenn die oberen Atemwege und zusätzlich die Thoraxorgane untersucht werden. Begründung: Untersuchung mehrerer Organsysteme.

Bei vielen Infekten, vor allem aktuell in der Pandemiesituation, besteht auch ein erhöhter Gesprächs- und Erörterungsbedarf bei den Patienten. Im EBM gibt es dafür die 03230 pro vollendete zehn Minuten, auch mehrfach in einer Sitzung.

In der GOÄ sind derartige Gespräche über die Nr. 3 bei mindestens zehn Minuten Dauer und ohne Mehrfachabrechnung pro Sitzung abrechenbar. Mehrfachabrechnung im Behandlungsfall nur mit Begründung.

Schließlich sollten im EBM auch die Chronikerziffern (03220, 03221) nicht vergessen werden.

Technische und Laboruntersuchungen

Abhängig von der Symptomatik können Zusatzleistungen anfallen. Dazu gehören in erster Linie Laboruntersuchungen, und hier möglichst Analysen, die mit schnellem Ergebnis in der Praxis durchgeführt werden können. Hier steht an erster Stelle die CRP-Bestimmung (EBM: 32128; GOÄ: 3524). In diesem Winter neu ist manchmal auch ein COVID-19-Test sinnvoll, wobei der Abstrich für einen PCR-Test im EBM mit der 02402 abrechenbar ist (zusätzlich 32006, 88240). In der GOÄ könnte ein Schnelltest mit den Nrn. 298 und 4648 abgerechnet werden. Weitere Untersuchungen, im EBM über die Laborgemeinschaft abrechenbar, wären beispielsweise ein Blutbild, die BKS oder auch mal ein Praecalcitonin. Bei GOÄ-Abrechnung wäre die 250 abrechenbar und die Laboranalysen als Einzelleistung, soweit es sich nicht um MIII- oder MIV-Leistungen handelt.

Bei entsprechender Symptomatik ist eine Spirometrie indiziert (EBM: 03330; GOÄ: 605, 605a) oder manchmal auch ein EKG zum Ausschluss einer myokardialen Beteiligung (EBM: -; GOÄ: 651).

Therapie

Therapeutisch fallen naturgemäß bei einem Atemwegsinfekt keine relevanten abrechenbaren Leistungen an. Das entscheidende ist die häusliche Ruhe, wobei in der GOÄ die AU-Meldung mit der Nr. 70 abrechenbar ist, im EBM ist sie in der 03000 enthalten.

Gesprächsbedarf
In Pandemiezeiten haben Patienten und Patientinnen oft einen höheren Gesprächsbedarf, um sicher zu gehen, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind. Abrechenbar ist dieser erhöhte Bedarf im EBM über die GOP 03230, Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist.
Die GOP 03230 ist, auch mehrfach pro Sitzung, je vollendete zehn Minuten abrechenbar. Dabei muss aber insgesamt ein maximales Punktzahlvolumen pro Praxis berücksichtigt werden, das sich errechnet aus der Behandlungsfallzahl multipliziert mit 64 Punkten für alle GOP 03230.