Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Frage, welche Kosten in den Honoraren enthalten und welche gesondert berechenbar sind, ist geklärt in den Allgemeinen Bestimmungen Nr. 7 des EBM. (Einheitlicher Bewertungsmaßstab).

In den GOP enthaltene Kosten (AB Nr. 7.1)

Zu dieser Kostengruppe gehören als Erstes die allgemeinen Praxiskosten. Hierunter sind die (allgemeinen) Kosten subsumiert, die in jeder vertragspsychotherapeutischen oder -ärztlichen Praxis anfallen. Eine abschließende und allgemein verbindliche Auflistung gibt es leider nicht.

Ebenso gehören dazu Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind, auch eine Vielzahl von Einmalartikeln sowie Reagenzien und Materialien für Laboruntersuchungen. Damit sind auch die Kosten für POCT-Untersuchungen in der Praxis (z. B. CRP) nicht gesondert abrechenbar!

Weiterhin gehören dazu Versand- und Transportkosten, wie beispielsweise beim Versand von Arztbriefen für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses. Die hier genannten Kosten sind in den Positionen des Abschnitts 40 des EBM enthalten.

Mit zunehmender Bedeutung kommen hier auch die Kosten für Einmalgeräte in den Fokus. Nach einem BSG-Urteil aus dem Jahre 2012 (B 6 KA 34/11 R) ist es generell unzulässig, Einmalinstrumentarium zu Lasten der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) abzurechnen, wenn alternativ mehrfach verwendbare Instrumente einsetzbar wären, die mit den berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen abgegolten sind. Auch eine Berechnung gegenüber dem Patienten ist dann nicht erlaubt. In Ausnahmefällen sind Einmalinstrumente dann berechnungs- oder als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig, wenn im EBM, zwischen den Bundesmantelvertragspartnern und/oder in den regionalen Gesamtverträgen hierzu eindeutige Regelungen getroffen sind.

Nicht berechnungsfähige Kosten (AB Nr. 7.2)

Unter die nicht berechnungsfähigen Kosten gehören in erster Linie Kosten für Versandmaterial und Transportkosten, die innerhalb einer organisatorisch zusammenhängenden und nach außen hin einheitlichen Praxisstruktur anfallen.

Dazu gehören beispielsweise Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften oder unterschiedliche Betriebsstätten derselben Praxis. Auch anfallende Kosten innerhalb von Apparate- oder Laborgemeinschaften zählen zu diesen nicht erstattungsfähigen Kosten.

Nicht in den GOP enthaltene Kosten (AB Nr. 7.3)

In den Gebührenordnungspositionen nicht enthalten und damit berechenbar beziehungsweise erstattungsfähig, etwa im Rahmen des Sprechstundenbedarfs, sind Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält.

So sind beispielsweise in der KV Nordrhein die Kosten für suprapubische Katheter mit der Sondernummer 99533 berechenbar.

EBM – Allgemeine Bestimmungen Nr. 7

Die Frage, welche Kosten in den Honoraren enthalten und welche gesondert berechenbar sind, geht aus den Allgemeinen Bestimmungen des EBM Nr. 7 hervor. Hier wird unterschieden zwischen

  • in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten (AB Nr. 7.1),
  • nicht berechnungsfähigen Kosten (AB Nr. 7.2) und
  • nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltenen Kosten (AB Nr. 7.3).

Jeder Vertragsarzt und jede Vertragsärztin sollte zumindest einmal die Allgemeinen Bestimmungen gelesen haben, um zu wissen, was dort geregelt ist.