Geriatrische Reha: Neue Möglichkeiten ausschöpfen – auch bei der Abrechnung
Dr. med. Heiner PaschZum 1. Juli 2022 sind wichtige Änderungen der Rehabilitations-Richtlinie in Kraft getreten. Was bei der Verordnung einer geriatrischen Reha zu beachten ist und welche Neuerungen es bei der Abrechnung gibt.
Was war der Grund beziehungsweise der Anlass für diese Änderungen? Um unter anderem GKV-Versicherten einen erleichterten Zugang zu einer vor allem geriatrischen Rehabilitation zu ermöglichen, hat der Bundestag am 20. Juli 2020 das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz verabschiedet. Aufgrund dieses Gesetzes hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dann am 16. Dezember 2021 eine Änderung der Rehabilitationsvereinbarung beschlossen, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist.
Überprüfung durch die Krankenkasse fällt weg
Die für Versicherte wesentliche Änderung ist bei Verordnung einer geriatrischen Reha-Maßnahme die nicht mehr erforderliche vorherige Überprüfung auf Notwendigkeit der Reha-Maßnahme durch die Krankenkasse. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Alter 70 Jahre und älter,
- Vorliegen mindestens einer rehabegründenden Funktionsdiagnose und
- mindestens zweier geriatrietypischer Diagnosen.
Nur bei Erfüllung aller drei Voraussetzungen entfällt der Prüfvorbehalt durch die Krankenasse bei Verordnung einer geriatrietypischen Reha-Maßnahme mit dem Vordruck 61.
Verordnung erfolgt auf neuem Formular
Beim Ausfüllen des Vordrucks wird sich mancher fragen, welche Diagnosen als geriatrietypisch anerkannt werden und wo diese Diagnosen zu finden sind. Eine entsprechende Auflistung findet sich in den sogenannten tragenden Gründen zum Beschluss des G-BA – abrufbar auch hier.
Ebenfalls neu zum 1. Juli 2022 ist der erforderliche Nachweis von Schädigungen und Funktionseinbußen, die die Notwendigkeit der Reha-Maßnahme begründen. Dies hat durch mindestens zwei Funktionstests zu erfolgen, die die Funktionsstörung am besten abbilden, und zwar im Teil C des Vordrucks. Die Ergebnisse dieser Tests dürfen nicht älter als sechs Wochen sein.
Eine Übersicht der einzelnen Funktionstests inklusive der Links zu den Dokumentationsbögen ist in Anlage I der Vordruckvereinbarung zum Reha-Vordruck nachzulesen: www.kbv.de/media/sp/Muster_61_VE.pdf.
Seit dem 1. Juli 2022 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, im Teil D unter Punkt VI B eine gezielte Zuweisungsempfehlung (d. h. eine spezielle Reha-Einrichtung) zu einer geriatrischen Reha-Maßnahme auszusprechen.
Einwilligung zur Datenweitergabe muss dokumentiert werden
Vor der Verordnung der Reha muss der Arzt auf dem Vordruck (Teil E) angeben, ob der Patient mit der Zusendung des medizinischen Gutachtens durch den Medizinischen Dienst an die verordnende Praxis und der Übersendung der Krankenkassenentscheidung an Dritte (z. B. Angehörige, Vertrauenspersonen und/oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen) einverstanden ist. Gegebenenfalls trägt der Versicherte den Namen und die Anschrift der Person oder Einrichtung ein, welche die Krankenkassenentscheidung erhalten soll.
Geänderte Abrechnung |
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Erhöht: GOP 01611 Mit der Absicht, den Mehraufwand bei der Verordnung auch im Honorar darzustellen, hat der Bewertungsausschuss die Bewertung der GOP 01611 um vier Prozent von 302 auf 315 Punkte erhöht. Neu: GOP 01613 Außerdem wurde neu die GOP 01613 eingeführt, eine Zuschlagsposition zur GOP 01611 für die Durchführung der geforderten Funktionstests bei einer geriatrischen Reha-Maßnahme. Die GOP 01613 hat eine Bewertung von 75 Punkten und ist einmal im Krankheitsfall abrechenbar. |