GOÄ: Wegegeld und Reiseentschädigung nutzen
Dieter JentzschDie GOÄ sieht in den Paragrafen 7 bis 9 Details für Wegegeld und Reiseentschädigungen vor. Diese Regelungen müssen angewendet werden, um bei Besuchen nicht nur die ärztlichen Leistungen sachgerecht zu liquidieren. Anderenfalls verzichtet man unnötigerweise auf Einnahmen.