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EBM und GOÄ: Wie Verweilen beim Patienten abgerechnet wird

von Dr. med. Heiner Pasch

Arzt beim Hausbesuch
Foto: Ermolaev Alexandr - stock.adobe.com. Wichtigster Unterschied zwischen EBM und GOÄ beim Verweilen ist die Berechnung der Verweilzeit.

Auch wenn das sogenannte Verweilen beim Patienten heute keine alltägliche hausärztliche Leistung darstellt, sollte man dennoch die Unterschiede zwischen EBM- und GOÄ-Abrechnung kennen.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein abrechenbares Verweilen nur bei Behandlung außerhalb der Praxis und nicht bei laufendem Praxisbetrieb vorkommt. So steht es auch im Legendentext und den Anmerkungen zur Gebührenordnungsposition (GOP) 01440 im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Auch wenn der GOÄ-Text (Gebührenordnung für Ärzte) keine ähnlichen Vorgaben beinhaltet, kann man von ähnlichen Voraussetzungen ausgehen.

EBM GOP 01440

Für die Abrechnung der GOP 01440 muss vorausgeschickt werden, dass sie im Regelbetrieb Teil der Versichertenpauschale und nicht gesondert abrechenbar ist. Dies trifft jedoch nicht für den Notfalldienst neben der GOP 01418 zu, wo sie bei unbekannten Patienten auch eher anzutreffen ist. Die GOP 01440 ist problemlos mehrfach abrechenbar, und zwar je vollendete 30 Minuten. Sie ist somit erst nach einer vollen Stunde zum zweiten Mal abrechenbar.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass während des Verweilens keine andere ärztliche Tätigkeit ausgeführt und berechnet werden darf. Wird die Wartezeit unterbrochen, etwa durch eine erneute Injektion, kann diese Zeit für die Injektion nicht berechnet werden; allerdings kann die GOP 01440 berechnet werden, wenn die Zeit vor und nach der Injektion mindestens 30 Minuten beträgt (Komm. von Wezel/Liebold Stand Juli 2022).

GOÄ Nr. 56

Bei GOÄ-Abrechnung ist die Verweilgebühr gemäß Nr. 56 immer abrechenbar, soweit entsprechende medizinische Gründe vorliegen und die Bedingungen der GOÄ erfüllt sind. Die Nr. 56 ist als Gebühr in besonderen Fällen (Kapitel A der GOÄ) im Regelsatz mit 1,8-fachem, im Höchstsatz mit 2,5-fachem Faktor abrechenbar.

Auch in der GOÄ ist eine Mindestzeit von 30 Minuten Voraussetzung; im Unterschied zum EBM kann hier die Gebühr je angefangene 30 Minuten berechnet werden, also schon nach 31 Minuten Verweilzeit ein zweites Mal.

Ebenso wie im EBM ist auch in der GOÄ jede andere ärztliche Tätigkeit während des Verweilens nicht erlaubt. Ein Problem stellt dabei oft die Abrechnung von Infusionen und Verweilzeit dar. Da für die Leistungszeit von Infusionen sowohl die Zeit für das Anlegen als auch für die Abnahme der Infusion gerechnet wird, beginnt die Zeitrechnung für die Verweilgebühr erst nach Abnahme der Infusion.

Anders als im EBM ist bei GOÄ-Abrechnung allerdings eine Unterbrechung der Wartezeit gemäß der Leistungslegende („Verweilen, ohne Unterbrechung und …“) nicht möglich, die 30 Minuten müssen zwingend ununterbrochen am Stück erbracht werden.

Eine Besonderheit ist noch bei gleichzeitiger Abrechnung von Unzeitzuschlägen zu erwähnen. Die Nr. 56 ist die einzige zuschlagsfähige Leistung der GOÄ, bei der bei mehrfacher Abrechnung auch der entsprechende Zuschlag (E-H) ebenfalls mehrfach in einer Sitzung abgerechnet werden kann. Er muss dann allerdings immer im Anschluss an die Nr. 56 angegeben werden, also nicht 50H-56-56, sondern 50-56H-56H.

Abrechnungspositionen
Offizielle Leistungslegenden in EBM und GOÄ

  • EBM: GOP 01440
    Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich
    352 Punkte, 39,66 € (2022)
  • GOÄ Nr. 56
    Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde
    180 Punkte, 18,89 € (1,8-fach)
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Author's imageIlias TsimpoulisChief Medical Officer bei Doctolib
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