Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Gleich ob Patienten gesetzlich krankenversichert oder sogenannte „Selbstzahler“ sind: Von kosmetischen Operationen über Krebsvorsorgen „außerhalb der Reihe“ bis hin zum Attest für die Befreiung eines Kindes vom Schulsport – die hier beispielhaft genannten Leistungen liegen außerhalb der Pflichten und Aufträge von GKV oder PKV.

Folgende Regeln erleichtern die Kommunikation mit den Patienten und helfen, die ärztlichen Honoraransprüche zu sichern:

  • Alle IGeL können ausschließlich nach der GOÄ abgerechnet werden.
  • Schließen Sie über IGeL mit den Patienten schriftliche Verträge ab.
  • Erläutern Sie den Patienten, dass IGeL nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen oder privaten Versicherer stehen.
  • Erstellen Sie über IGeL immer eine schriftliche Rechnung, die dem § 12 der GOÄ entspricht. Die früher üblichen Quittungen führen nicht zu einer fälligen Forderung. Es kommt immer wieder vor, dass Patienten lange nach einer schon bezahlten IGeL dafür eine Rechnung verlangen. Darauf haben sie einen Anspruch.

IGeL sind auch für Privatversicherte Wunschleistungen, und sie müssen in der Rechnung als solche ausgewiesen werden. Dies geschieht mit dem Hinweis: “Die Leistungen wurden auf Wunsch des Patienten/der Patientin erbracht.“ Fehlt bei einer IGeL-Rechnung dieser Hinweis, ist sie nicht fällig und muss ggf. in diesem Punkt nachgebessert werden.

Schriftliche Verträge über die IGeL dienen der beiderseitigen Sicherheit. Patienten können jederzeit beim Unternehmen ihrer GKV oder PKV nachfragen, ob und in welcher Höhe die Kosten einer bevorstehenden Behandlung übernommen werden. Ärztinnen und Ärzte erfüllen damit eine „wirtschaftliche Aufklärungspflicht“. Sie müssen ihre Patienten darüber informieren, dass die Behandlungskosten überhaupt nicht oder nur teilweise von einem Kostenträger übernommen werden.

So haben Ärzte pflichtgemäß aufgeklärt und die Patienten wissen, auf welche Eigenanteile sie sich einstellen sollten.

Eine Pflicht, IGeL nur zu bestimmten Honorarsätzen zu erbringen, gibt es für Ärzte nicht. Vielmehr gilt die GOÄ in ihrer ganzen Tragweite. Die „Mittelwerte“, also für technische Leistungen den 1,8-fachen und für ärztliche Leistungen den 2,3-fachen GOÄ-Satz, können Sie stets berechnen. Nach § 5 GOÄ können auch IGeL bis zum 3,5/2,5-fachen Satz liquidiert werden, wenn die verordneten Bedingungen erfüllt sind und dies aus der Rechnung hervorgeht: Überdurchschnittlichkeit von Schwierigkeit oder Zeitaufwand, besondere Umstände bei der Ausführung.

Liste häufig nachgefragter IGeL – ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Leistung GOÄ-Nummer Honorar 2,3/1,8-fach
Einfaches Attest, kurzer Arztbrief 70 5,36 €
Ausführlicher Arztbrief 75 17,43 €
Reisemedizin = Beratung, Untersuchung 1 + 7 rd. 21,45 €
Schutzimpfung, z.B. Malaria 375 10,72 €
Ultraschall ohne medizinische
Notwendigkeit
410, bis zu 3 × 420 bis zu 48,97  €
Sportmedizinische Untersuchung mit
Belastungs-EKG
  1,7,652, 250 + Labor   rd. 100 € zzgl. Labor
„Second Opinion“ Beratungsgespräch
mindestens 10 Minuten
3 20,11 €
Vorsorge außerhalb der Reihe 27 oder 28 42,90 € bzw. 37,54 €