Privatabrechnung: Bitte tief einatmen – nicht nur bei Pneumologen
Dieter JentzschFür die Untersuchungen der Lungenfunktion hält die GOÄ nur eine überschaubare Anzahl von Nummern bereit. Keine der Leistungen ist den Pneumologen alleine vorbehalten. Auch bei Allgemeinmedizinern sowie haus- und fachärztlichen Internisten sind diese Leistungen schon seit längerer Zeit Standard.
Was medizinisch zum Beispiel als Spirometrie definiert ist, teilt sich im Sinn der Honorarabrechnung in mehrere Einzelschritte auf, die seitens der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) mit jeweils eigenen Bestimmungen versehen sind. Weil es hier gebührentechnische Wechselwirkungen gibt, geht die Tabelle über das Thema Spirometrie hinaus.
Bei GOÄ Nrn. 606 und 605 auf die Details achten
Die Nrn. 606 und 605 sind in der GOÄ nicht ausdrücklich nebeneinander ausgeschlossen, hier wird aber ein oft übersehenes Detail der GOÄ-Systematik deutlich. Vergleicht man nämlich, wie diese Positionen beschrieben und bewertet sind, wird klar, dass 605 in 606 („einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie…“) enthalten ist und beide Positionen nicht miteinander berechnet werden können.
Die in der Tabelle beschriebenen Leistungen können entsprechend § 4 GOÄ auch unter Aufsicht nach fachlicher Weisung an qualifiziertes Personal übertragen werden. Die Auswertung der Befunde und das Einpassen auf den jeweiligen Patienten ist bekanntlich alleine ärztliche Aufgabe.
GOP 1 und 7 in der Rechnung nicht vergessen
Spirometrien werden häufig auch auf alleinigen Wunsch der Patienten erbracht. Beispielsweise wollen langjährige Raucher näheres über den Zustand ihrer Atemorgane wissen oder Patienten im fortgeschrittenen Alter mit bestimmten Sportarten beginnen.
Da Ärztinnen und Ärzte auch diese Wunschleistungen nicht erbringen, ohne die Patienten zu beraten und körperlich zu untersuchen, sollten auch die GOP 1 und 7 in der Rechnung nicht fehlen. Ein IGeL-Vertrag ist für Wunschleistungen dringend zu empfehlen.
GOÄ- Nummer | Kurztext | Anmerkungen | Honorar 2,3/1,8-f.* |
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*oben ausgewiesen sind die Mittelwerte. Liegen Kriterien entspr. § 5 GOÄ vor, können die Honorare mit Angabe einer Begründung bis zum 3,5/2,5-fachen Satz gesteigert werden. | |||
604 | Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder Verschlussdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung | Lt. GOÄ nebeneinander ausgeschlossen: 603 und 608 | 21,45 € |
605 | Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden | Geht in 606 (höher bewertet) auf, falls gleichzeitig erbracht! | 25,39 € |
605a | Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation | 14,69 € | |
606 | Spiroergometrische Untersuchung – einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie | „einschließlich Oxymetrie“, diese darf gleichzeitig nicht berechnet werden | 39,76 € |
607 | Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) | 25,39 € | |
608 | Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt | 7,97 € | |
609 | Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen | 19,09 € | |
610 | Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung | Lt. GOÄ neben 610 ausgeschlossen: 605 und 608 | 63,47 € |
612 | Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen | Lt. GOÄ neben 612 ausgeschlossen: 605, 608, 609, 610 | 79,42 € |