Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Was medizinisch zum Beispiel als Spirometrie definiert ist, teilt sich im Sinn der Honorarabrechnung in mehrere Einzelschritte auf, die seitens der GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte) mit jeweils eigenen Bestimmungen versehen sind. Weil es hier gebührentechnische Wechselwirkungen gibt, geht die Tabelle über das Thema Spirometrie hinaus.

Bei GOÄ Nrn. 606 und 605  auf die Details achten

Die Nrn. 606 und 605 sind in der GOÄ nicht ausdrücklich nebeneinander ausgeschlossen, hier wird aber ein oft übersehenes Detail der GOÄ-Systematik deutlich. Vergleicht man nämlich, wie diese Positionen beschrieben und bewertet sind, wird klar, dass 605 in 606 („einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie…“) enthalten ist und beide Positionen nicht miteinander berechnet werden können.

Die in der Tabelle beschriebenen Leistungen können entsprechend § 4 GOÄ auch unter Aufsicht nach fachlicher Weisung an qualifiziertes Personal übertragen werden. Die Auswertung der Befunde und das Einpassen auf den jeweiligen Patienten ist bekanntlich alleine ärztliche Aufgabe.

GOP 1 und 7 in der Rechnung nicht vergessen

Spirometrien werden häufig auch auf alleinigen Wunsch der Patienten erbracht. Beispielsweise wollen langjährige Raucher näheres über den Zustand ihrer Atemorgane wissen oder Patienten im fortgeschrittenen Alter mit bestimmten Sportarten beginnen.

Da Ärztinnen und Ärzte auch diese Wunschleistungen nicht erbringen, ohne die Patienten zu beraten und körperlich zu untersuchen, sollten auch die GOP 1 und 7 in der Rechnung nicht fehlen. Ein IGeL-Vertrag ist für Wunschleistungen dringend zu empfehlen.

GOÄ- Nummer Kurztext Anmerkungen Honorar
2,3/1,8-f.*
*oben ausgewiesen sind die Mittelwerte. Liegen Kriterien entspr. § 5 GOÄ vor, können die Honorare mit Angabe einer Begründung bis zum 3,5/2,5-fachen Satz gesteigert werden.
604 Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder Verschlussdruckmethode vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen – gegebenenfalls einschließlich Phasenwinkelbestimmung und gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung  Lt. GOÄ nebeneinander ausgeschlossen: 603 und 608 21,45 €
605 Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden Geht in 606 (höher bewertet) auf, falls gleichzeitig erbracht! 25,39 €
605a Darstellung der Flussvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen – einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation 14,69 €
606 Spiroergometrische Untersuchung – einschließlich vorausgegangener Ruhespirographie und gegebenenfalls einschließlich Oxymetrie „einschließlich Oxymetrie“, diese darf gleichzeitig nicht berechnet werden 39,76 €
607 Residualvolumenbestimmung (Fremdgasmethode) 25,39 €
608 Ruhespirographische Teiluntersuchung (z. B. Bestimmung des Atemgrenzwertes, Atemstoßtest), insgesamt 7,97 €
609 Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen 19,09 €
610 Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes) – gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung Lt. GOÄ neben 610 ausgeschlossen: 605 und 608 63,47 €
612 Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen Lt. GOÄ neben 612 ausgeschlossen: 605, 608, 609, 610 79,42 €