Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Zur GOÄ Nummer 1 muss nur festgehalten werden, dass diese ärztliche Beratung keine zeitliche Untergrenze kennt. Ob kurz oder ausführlich beraten wird: Sprechen (oder telefonieren) Ärzte wegen einer gesundheitlichen Frage mit Patienten, können sie dafür mindestens Nummer 1 GOÄ ansetzen.

Schon GOÄ Nummer 2 sollte gründlich hinterfragt werden! Hier ist ausdrücklich vorgesehen, dass Praxismitarbeitende Körperzustände ermitteln (also Blutdruck, Gewicht, Größe…) oder ärztliche Anordnungen übermitteln. Oder es wird ein Wiederholungsrezept ausgestellt. Das Honorar von 3,15 € (zum 1,8-fachen Satz) ist sehr niedrig gehalten, zudem kann Nummer 2 nur als einzige Leistung an einem Tag berechnet werden. Gerade Wiederholungsrezepte erfordern jedoch oft das Tätigwerden von Ärztinnen und Ärzten. Anstelle Nummer 2 löst schon ein kurzes direktes Gespräch zwischen Ärzten und Patienten die von der GOÄ wesentlich besser honorierte Nummer 1 aus.

Wann GOÄ Nummer 3 in der Abrechnung einsetzen?

GOÄ Nummer 3 ist für das Beratungsgespräch von mehr als zehn Minuten vorgesehen. Allerdings muss ein mehrfacher Ansatz im selben Behandlungsfall begründet werden. Nach aller Erfahrung akzeptieren Patienten und Kostenträger einen häufigeren Ansatz, wenn dies in der Arztrechnung plausibel erklärt wird. Nummer 3 kann immer nur alleine oder ausschließlich kombiniert mit GOÄ 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechnet werden. Weitere Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ (also > Nummer 200) sind daneben nicht möglich. Kostenträger reklamieren häufig, wenn z.B. 3, 7 und 250 an einem Tag berechnet werden. Dann ist es sinnvoll, vor Rechnungsstellung noch auf den Ansatz einer gering bewerteten GOP, z.B. 200 = Verband, 250 = Blutentnahme oder 252 = i.m. Injektion neben Nummer 3 zu verzichten.

Dies ist im GOÄ-Bereich möglich, bei der KV-Abrechnung größtenteils ausgeschlossen (Plausibilitätsprüfungen).

Gespräche mit Dritten mit GOÄ Nummer 4 abrechnen

Nummer 4 bildet Sachverhalte ärztlicher Gespräche mit Dritten ab. Der GOÄ-Text verlangt die „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) …“. Diese GOÄ-Position kann nur einmal im selben Behandlungsfall berechnet werden und subsumiert auch mehrere solche Gespräche, ggfs. auch mit unterschiedlichen Rezipienten. GOÄ 4 kann angesetzt werden, auch wenn nur eine Bezugsperson gesprochen oder unterwiesen wurde.

Wer ist bei der ärztlichen Abrechnung mit Bezugspersonen gemeint?

Besonders anzumerken ist, dass mit „Bezugspersonen“ nicht nur Familienangehörige der Patienten gemeint sind. So kann GOÄ 4 auch für die Gespräche mit dem Pflegepersonal in einem Altenheim berechnet werden. Bei Kinderärzten kommt häufig die Frage auf, ob Nummer 4 nicht grundsätzlich zu den üblichen Nummern für Beratung und Untersuchung berechnet werden kann, weil sich bei Kleinkindern die ärztliche Beratung ja immer an die Bezugsperson richtet. Dagegen verlangt der Ansatz dieser GOÄ-Nummer, dass ein Patient selbstständig beratbar“ sein muss. Dies wird bei Kindern erst um das 6. bis 8. Lebensjahr (Schulalter) herum angenommen.

Stellt zum Beispiel ein Kinderarzt einer Begleitperson Fragen, um die Angaben eines 10-jährigen Kindes zu prüfen, ist demnach der Ansatz von 1 + 7 für die Beratung und Untersuchung des Kindes möglich, für das anschließende Gespräch mit der Begleitperson kann Nummer 4 GOÄ problemlos angesetzt werden.

Ähnliches bezüglich der Beratungsfähigkeit gilt bei Patienten mit fortgeschrittener Demenz.

Steigerungsfaktor
Alle genannten Leistungen können bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz bewertet werden, wenn eines der Begründungskriterien „Schwierigkeit – Zeitaufwand – besondere Umstände bei der Ausführung“ erfüllt und dies in der Rechnung dargestellt ist. Die einzige Ausnahme ist Nummer 2, die als „technisch“ nur zwischen dem 1,8-fachen Mittelwert und dem 2,5-fachen Satz gesteigert werden kann. Bei einem erreichbaren Honorarplus von nur 1,22 € ist es allerdings fraglich, ob der Aufwand für die Angabe einer Begründung sinnvoll ist.