Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Impfstoffe werden über die Impfzentren oder nach zentralen Bestellungen über die Apotheken geordert. Viele Praxen haben gesonderte „Impftage“ eingelegt, damit sie das Impfen gegen SARS-CoV-2 zusätzlich zum gewöhnlichen Praxisaufkommen bewältigen können.

Im April 2021 wollte ein Privatarzt in Berlin seine Patienten gegen SARS-CoV-2 impfen und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Seine Klage wurde im Wesentlichen abgewiesen, weil der knappe Impfstoff Impfzentren und Hausärzten vorbehalten war. Seit dem 7. Juni 2021 sind niedergelassene Ärzte, auch wenn sie rein privat tätig sind, und Betriebsärzte in die Impfkampagne einbezogen.

Vergütung der Coronaimpfungen bei GKV und Selbstzahlern

Eine Besonderheit sticht beim Honorar heraus, weil Impfungen bei GKV und Selbstzahlern nach Pauschalbeträgen vergütet werden. Von „Honorarsätzen“ wird hier bewusst nicht gesprochen, denn der Bund übernimmt nach der Coronavirus-Impfverordnung die gesamten Kosten.

Für das Impfen gesetzlich versicherter Patienten sind im EBM bis zu 15 sechsstellige EBM-Pseudoziffern angelegt, für die allerdings nur drei unterschiedliche Beträge bezahlt werden:

  • Für ein Vorgespräch, in dem sich Arzt und Patient gegen eine Impfung entscheiden, werden zehn Euro vergütet.
  • Für die Impfung samt Aufklärung und Untersuchung erhalten die Ärzte ein Honorar von 20 Euro.
  • Wird im Zuge eines medizinisch notwendigen Besuches beim Patienten geimpft, werden 35 Euro bezahlt. Die Anzahl der Pseudoziffern ist so groß, weil sie die Statistik, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem RKI, erleichtern.

Aktuell vier Corona-Impfstoffe – aber ein Prozedere bei der Abrechnung

Beim Honorar gelten – und das ist eine große Ausnahme für Privatpatienten – nicht die GOÄ, sondern die oben genannten Beträge. Die GOÄ und die Coronavirus-Impfverordnung sind Rechtsverordnungen des Bundes. Darüber steht das Bundesseuchengesetz, welches die Details der Impfverordnung abdeckt.

PKV und Beihilfestellen informieren darüber, dass Patienten keine Rechnungen nach der GOÄ über Coronaimpfungen erhalten dürfen, sondern nur die oben beschriebenen Pauschalen bezahlt werden.

Vertragsärzte reichen ihre Impfungen mit der KV-Abrechnung ein. Auch rein privat niedergelassene Ärzte können Coronaimpfungen ausschließlich über die regionale KV abrechnen. Die KVen sind qua Impfverordnung verpflichtet, diese Dienstleistungen zu erbringen. Ein Überblick, mit welchen Verwaltungskosten die Ärzte dafür rechnen müssen, steht noch aus. Gewiss wird es hier Unterschiede zwischen den Bundesländern geben.

Privatärzte müssen Teilnahme registrieren

Privatärzte müssen ihre Teilnahme bei der KV registrieren. Dazu muss die jeweilige LÄK bescheinigen, dass die Ärzte registriert, niedergelassen und als aktiv gemeldet sind. Allein das Anmeldeprocedere fordert heraus. Zumal Privatärzte und KVen keine gewohnten Gesprächs- und Vertragspartner sind.

Außerdem hat der Privatärztliche Bundesverband (pbv) in Zusammenarbeit mit dem BMG und dem RKI eine technische Schnittstelle geschaffen. Mehr noch: In der Impfverordnung wird Privatärzten die Liquidation der Corona-Impfungen über diese Schnittstelle verbindlich vorgeschrieben.

Impfregistrierung
So umständlich es erscheint, sich als Privatarzt mit möglicherweise wenigen Impfungen zu registrieren, es bleibt für die Coronaimpfungen kein anderer Weg.
Denn einerseits dürfen Ärzte nach ihrer Berufsordnung nicht grundsätzlich auf ihr Honorar verzichten, andererseits wirkte es sich auf die Verteilung und Abrechnung der Impfstoffe aus, würden die Coronaimpfungen durch Privatärzte nicht erfasst.
Da monatlich abzurechnen ist, kann auch erwartet werden, dass Diskussionen und denkbare Korrekturen außerhalb der Quartalssystematik (also schneller) zu bearbeiten sein werden.

Der Autor: Dieter Jentzsch/GOÄ-Experte Büdingen Med