Privatpatienten: So rechnet man individuelle Kontakte ab
A&W RedaktionDie Kommunikationswege werden immer vielfältiger. Für Ärztinnen und Ärzte stellt sich damit die Frage, wie die Kommunikation mit Patienten privat abgerechnet werden kann, wenn diese einem nicht beim Hausbesuch oder in der Praxis gegenübersitzen.
Bei den Nummern 1 und 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es gar keine Diskussion: In ihren Leistungstexten ist jeweils „auch mittels Fernsprecher“ ausdrücklich erwähnt. Gleiches gilt für Nummer 2, hier dürfte zum Beispiel auch eine MFA Befunde und ärztliche Anweisungen übermitteln. Da Nr. 2 aber „anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden“ darf und ihr Wert 3,15 € im Regelfall nicht übersteigt, wird sie nicht genauer besprochen.
Zudem sollte sie nur für die Übermittlung periodisch wiederkehrender Laborbefunde (Quick,BZ pp.) durch die MFA berechnet werden. Denn eine telefonische Beratung durch Ärzte (Nr. 1) ist nicht nur mit durchschnittlich 10,72 € deutlich besser bewertet, sondern auch im Hinblick auf die Patientenbindung eher zu empfehlen.
Hier wird Behandlungsfall Nr. 4 abgerechnet
Angehörige oder Mitarbeiter von Pflegeheimen werden ebenfalls gerade zu Corona-Zeiten telefonisch kontaktiert. Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken fällt das unter „Unterweisung und Führung der Bezugsperson/en“. Dafür darf einmal im selben Behandlungsfall Nr. 4 abgerechnet werden.
Auch das ärztliche Konsil nach Nr. 60 GOÄ findet häufig telefonisch oder per E-Mail statt. Mindestens einer der Konsiliarii muss zuvor unmittelbar Kontakt mit dem Patienten gehabt haben. Finden Konsilien mit mehreren Kollegen unterschiedlicher Fachgebiete statt, müssen diese mit den Uhrzeiten in den Patientenunterlagen dokumentiert sein. Dafür dürfen beide Ärzte dann jeweils Nr. 60 GOÄ berechnen. Wenn der Patient bei unterschiedlichen Fachgruppen behandelt wird, kann pro Konsil einmal Nr. 60, und zwar von jedem teilnehmenden Arzt, abgerechnet werden.
Trotz Infektionsschutz ist der Schutz der Patientendaten wichtig
Gleich wie eine AU entsteht – durch telefonische Beratung oder durch direkten Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis: Mindestens die Nrn. 1 und 70 GOÄ sind berechenbar. Wird die AU per Post verschickt, sollte das Porto nicht vergessen werden. Beratungen werden inzwischen sogar per E-Mail oder Chat erbracht.
Beschreiben Ärzte und Patienten die Fragen und die ärztlichen Auskünfte in Form von „Frage und Antwort“, findet ja kein Beratungsgespräch statt. Es erweist sich dennoch als praktikabel, dafür pro Inanspruchnahme Nr. 1 abzurechnen. Bei einem derartigen Informationsaustausch beinhaltet die Beratungsgebühr, wie auch in der Sprechstunde, dann immer auch mehrere Fragen und Antworten zur selben Erkrankung.
Jede selbstständige Inanspruchnahme, auch mehrmals täglich, sollte für eine korrekte Liquidation von den Ärzten nebst Uhrzeit dokumentiert werden. Dauert zum Beispiel aufgrund der vielen Fragen des Patienten die gemeinsame Sitzung am PC mehr als zehn Minuten, ist auch der Ansatz einer Nr. 3 gerechtfertigt.
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