Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Es war in der frühen Phase der Pandemie, als Dr. med. Angelika Schreier (Name von der Redaktion geändert) und eine ihrer MFA klassische Erkältungs­symp­tome entwickelten. Corona-Tests waren in dieser Zeit Mangelware, das Wissen über das neuartige Coronavirus deutlich geringer als heute.

Um keinen Fehler zu begehen, wandte sich die Hausärztin aus Bayern ans örtliche Gesundheitsamt und fragte, wie sie denn vorgehen solle und ob die Möglichkeit bestünde, sich zeitnah auf COVID-19 testen zu lassen. Die Antwort überraschte. „Wenn Sie neben Husten auch Schnupfen haben, dann ist das wahrscheinlich ein normaler Infekt. Deshalb müssen Sie Ihre Praxis in dieser schwierigen Zeit nicht schließen.“

Diese Unbedenklichkeitserklärung war der Ärztin zu wenig. Sie organisierte auf eigene Faust einen Test und schloss auch die Praxis auf eigene Verantwortung. Zum Glück. Denn die Ergebnisse belegten: Sowohl sie als auch eine MFA waren positiv. „Wo wir uns angesteckt haben, ließ sich zu dieser Zeit nicht nachverfolgen“, erinnert sich die Ärztin, die ebenso wie ihre Mitarbeiterin einen leichten Verlauf hatte und inzwischen wieder genesen ist. Dennoch bleibt bis heute ein Störgefühl, wenn sie daran denkt, wie vonseiten der Behörden mit der Gefahr umgegangen wurde. „Wir hatten noch Glück im Unglück, weil Kollegen die Praxisvertretung übernehmen konnten und niemand ins Krankenhaus musste“, so die Allgemeinmedizinerin. Dennoch rät sie allen Kolleginnen und Kollegen, sich einen Masterplan für den Fall zurechtzulegen, dass sie selbst oder ein Mitarbeiter der Praxis sich mit SARS-CoV-2 infiziert.

Checkliste für den Ernstfall

Um für diesen Notfall vorbereitet zu sein, sind vor allem folgende Fragen zu klären:

  • Braucht es eine Praxisvertretung? Wer kümmert sich um deren Organisation, wenn der Arzt oder die Ärztin selbst erkrankt ist?
  • Wer informiert die Patienten, wer die Kassenärztliche Vereinigung, Kollegen, Apotheken und Pflegeheime?
  • Sind Terminkalender und Praxistelefon so organisiert, dass die zuständige Person Patienten auch von zu Hause über die Praxisschließung informieren bzw. neue Termine vereinbaren kann?
  • Können MFA gegebenenfalls von zu Hause aus auf den Praxisserver zugreifen, um die Abrechnung zu erledigen?
  • Besteht die Möglichkeit, Videosprechstunden abzuhalten, wenn eine Praxispräsenz unmöglich ist?

In Dr. Schreiers Praxis gibt es inzwischen einen solchen Notfallplan, der alle Zuständigkeiten klar definiert. „Auch wenn ich wohl erst einmal auf der sicheren Seite bin – es kann ja immer noch eine meiner MFA treffen“, sagt die Ärztin. „Für diesen Fall will ich gewappnet sein.“

Wichtig: Wenn die Behörden, anders als im Falle Schreier, eine MFA oder einen Arzt wegen des Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion unter ­Quarantäne stellen, muss der Praxisinhaber zwar zunächst das Gehalt des betroffenen Mitarbeiters weiterzahlen, er kann sich die aufgelaufene Summe aber vom Staat zurückholen (siehe unten). Detailinformationen finden Ärztinnen und Ärzte auf den Seiten der KBV.

Staatliche Unterstützung

Wer die Kosten trägt, wenn Ärzte und MFA nicht arbeiten dürfen
Ärzte, die die Lohnfortzahlung für einen Mitarbeiter unter Quarantäne ersetzt bekommen wollen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der für sie zuständigen Behörde beantragen. Erkrankt der Arzt oder die Ärztin selbst oder erleidet wegen eines Tätigkeitsverbots Verluste, kann der Verdienstausfall ersetzt werden. Dieser wird auf Basis des letzten Steuerbescheids errechnet. Zusätzlich gibt es auf Antrag auch eine Entschädigung für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“.

Judith Meister