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Corona-News

Seit Kurzem können auch Ärzte elektronisch lesbare Corona-Impfzertifikate ausstellen. Nach der Eingabe oder Übernahme der Daten wird ein QR-Code erstellt, den die Patienten per App scannen und als digitalen Nachweis nutzen können. Was Patienten das Leben vereinfachen soll, weil sie nur das Smartphone mitführen müssen, birgt für Ärzte rechtliche Risiken. Diese sollten sie kennen und absichern.

Aufpassen beim manuellen Übertrag

Die browserbasierende IT-Anwendung, die das Robert Koch-Institut für den Impfzertifikatsservice anbietet, birgt konkret die Gefahr eines Übertragungsfehlers. Dabei müssen Daten zur geimpften Person und zu der Impfung selbst manuell eingegeben werden, bevor der QR-Code erstellt werden kann. Wenn die Angaben in der App mit dem Ausweisdokument später nicht überstimmen, weil sich beim Namen oder Geburtsdatum ein Tippfehler eingeschlichen hat, führt das zu Problemen: Der digitale Corona-Impfpass ist dann ungültig, der Patient verärgert und eine Neuausstellung notwendig. Apotheken haben diese Erfahrungen vereinzelt bereits gemacht.

Denkbar ist in diesem Zusammenhang sogar, dass ein Vermögensschaden entsteht, für den der Arzt haftet. Beispiel: „Stellen Sie sich vor, jemand holt sich das Corona-Impfzertifikat für einen geplanten Urlaub, macht sich mit dem digitalen Impfpass auf zum Flughafen und kann dort nicht einchecken, weil er fehlerhaft ist und die Zeit nicht ausreicht, den Papiernachweis oder einen negativen Corona-Test vorzulegen“, erklärt Michael Jeinsen. Der Versicherungsmakler ist auf Heilberufe spezialisiert.

Für die Kosten, die dem Patienten dadurch entstehen, könnte er den Arzt verantwortlich machen, wenn dieser oder eine MFA seiner Praxis den Fehler gemacht hat, fürchtet er. Das könnten Flug- oder Hotelkosten sein, auf denen der Betroffene sitzen bleibt, weil eine Reise unmöglich geworden ist. Es kann auch ein anderer geldwerter Nachteil sein, weil etwa ein wichtiger Geschäftstermin geplatzt ist.

Ärzte sollten Versicherer kontaktieren

„Diese Fälle werden zwar selten vorkommen, können aber teuer werden“, warnt Jeinsen. Allen Niedergelassenen rät der zertifizierte Berater vorab zu prüfen, ob und bis zu welcher Summe ihre Versicherungen etwaige Vermögensschäden übernehmen. Ist dies nicht der Fall, sei es oft sinnvoll, die Berufshaftpflicht- oder Praxisversicherung so zu erweitern, dass das Risiko mit abgedeckt ist. Andernfalls haftet der Arzt mit seinem Privatvermögen für berechtigte Ansprüche eines Patienten.

Der Rechtsschutz sollte ebenfalls überprüft und gegebenenfalls optimiert werden. „Bei Streitigkeiten über Corona-Impfzertifikate sollten die Versicherungen auch für solche Beratungs- und Service-Dienste die Kosten für Anwalt, Gutachter und Gericht übernehmen“. Alle Facetten des neuen Risikos sollten abgedeckt sein, um unberechtigte Ansprüche abwehren und berechtigte befriedigen zu können, ohne dass es an das eigene Kapital gehe, meint Jeinsen.

Das sagen große Ärzteversicherer auf Nachfrage zu dem Thema
  • Deutsche Ärzteversicherung: „Grundsätzlich ist die gesetzliche Haftung aus der ärztlichen Tätigkeit versichert – und dazu gehört auch das Ausstellen von Impfpässen. Wie sich im Einzelfall Haftung und Deckung verhalten, lässt sich nicht pauschal beantworten.“
  • HDI: „Die Zertifizierungstätigkeit ist vom Grundsatz her von der ärztlichen Berufshaftpflicht gedeckt. Ob letztendlich eine Falschzertifizierung an sich eine haftungsrechtliche Relevanz nach sich ziehen kann, wird sich danach beurteilen, ob der Patient im konkreten Fall eine eigene Einwirkungsmöglichkeit und damit eine Sorgfaltspflicht besitzt.“
  • MLP: „Ein solcher Fall wäre über die Arzthaftpflicht versichert. (…) Sollte ein Patient in diesem Kontext einen Schaden geltend machen, prüft die Berufshaftpflicht die Rechtslage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab oder leistet, sofern die Ansprüche berechtigt sind.“