Extravergütung für Behandlung von Privatpatienten fließt bis Ende Juli

Mehr Masken und Desinfektion, dafür weniger Patienten: Niedergelassene Ärzte stellt die Pandemie noch immer vor große Herausforderungen. Wie der zusätzliche Aufwand bei Privatversicherten vergütet wird und welche Sonderoptionen die Krise ermöglicht hat.
Die Zeiten der besonders strikten Kontaktbeschränkungen sind (vorerst) zwar vorbei und die Ärzteschaft mahnt Patienten, Praxisbesuche nicht länger aufzuschieben oder absagen. Sowohl Menschen mit akuten Beschwerden als auch chronisch Kranke sollten die ärztliche Untersuchung keinesfalls verzögern; zudem sei es wichtig, Vorsorgeuntersuchungen wieder konsequent wahrzunehmen, weil zu spät entdeckte Krankheiten schwerer zu bewältigen sein können und oft dauerhafte gesundheitliche Schäden nach sich ziehen.
Doch auch wenn sich die Terminbücher langsam wieder füllen: Für Praxen bleibt es eine große Herausforderung, ihre Patienten in der Corona-Pandemie gut zu versorgen. Daher haben der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Bundesärztekammer (BÄK) – zunächst befristet – Sonderregeln zur Vergütung vereinbart.
Hygienepauschalen nutzen
Bis zum 31. Juli 2020 können Ärzte in der ambulanten Versorgung für jeden unmittelbaren Arzt-Privatpatienten-Kontakt 14,75 Euro für ihren „erhöhten Hygieneaufwand“ nach GOÄ abrechnen.
In einer vom BÄK-Vorstand am 7.5.2020 beschlossenen Abrechnungsempfehlung heißt es: „Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden. Wegen der nach § 21 Abs. 6 KHG pauschal in Höhe von 50 Euro finanzierten Kosten für Schutzausrüstungen sind ärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung von dieser Abrechnungsempfehlung ausgenommen, sofern die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt.“
Wir müssen reden!
Können oder wollen Patienten in der aktuellen Situation ihren Arzt nicht aufsuchen und ist auch keine Video-Sprechstunde möglich, kann eine längere telefonische Beratung sinnvoll sein, um die Versorgung zu sichern.
Zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ (je vollendete zehn Minuten) für längere telefonische Beratungen gibt es ebenfalls eine zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristete Empfehlung. Die Leistung ist pro Sitzung und Kalendermonat höchstens viermal berechnungsfähig. Auch hier gilt: „Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die tatsächliche Dauer des Telefonates und die Begründung zur Mehrfachberechnung sind in der Rechnung anzugeben.“
Video-Sprechstunde wird salonfähig
Die PKV weist zudem darauf hin, dass es für Privatversicherte bereits vor der Corona- Pandemie möglich war, die GOÄ-Leistung „Beratung auch mittels Fernsprecher“ abzurechnen. Im Gegensatz dazu haben die KVen erst während der Krise reagiert und das bisherige recht aufwendige Genehmigungsverfahren für Videosprechstunden auf ein einfaches Anzeigeverfahren umgestellt.
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