Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

Ärzte leisten in der Pandemie Großes. Ärzte mit Kindern leisten fast Übermenschliches. Neben ihrem (durchaus riskanten) Job müssen sie sich auch noch um den coronagestressten Nachwuchs kümmern. Zwar besteht Hoffnung, dass das Thema dauerhaftes Homeschooling bis auf Weiteres vom Tisch ist: Die Probleme werden aber trotzdem nicht kleiner. Denn in Zeiten exponentiell steigender Fallzahlen steigt auch die Zahl der Verdachtsfälle in Schulen und Betreuungseinrichtungen.

Was aber ist zu tun, wenn der Filius Kontakt zu einer Risikoperson hatte und in Quarantäne muss, Mama und Papa aber in die Praxis oder Klinik?

Um die Schmerzen berufstätiger Eltern zu lindern, hat der Gesetzgeber früh die Regelung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ins Leben gerufen. Sie sieht vor, dass erwerbstätige Eltern bis Ende 2020 eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens erhalten, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen behördlich veranlasst geschlossen werden müssen und Eltern aufgrund der Betreuung ihrer Kinder der Arbeit fernbleiben müssen.

Das Geld erhalten die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber. Er fungiert allerdings nur als Zahlstelle und kann sich seine Auslagen auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

Die offene Flanke des Infektionsschutzgesetzes

Eigentlich ist das eine schöne Sache. Nur wurde bis vor Kurzem heftig darüber debattiert, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn das Gesundheitsamt statt einer gesamten Schule oder Kita nur einzelne Klassen, Gruppen oder Kinder unter Quarantäne stellt. Dieses Problem ist nun gelöst. Das Bundeskabinett hat nun beschlossen, dass Eltern auch in diesen Fällen eine Entschädigung erhalten, wenn sie ihren Nachwuchs betreuen müssen und deshalb nicht zur Arbeit können. Zudem sollen die Entschädigungsansprüche bis März 2021 verlängert werden.

Wichtig für Ärzte ist allerdings: Wenn der Nachwuchs in eine Notbetreuung in der Kita oder der Schule gehen, vom anderen Elternteil oder einem anderen, nicht zu einer Risikogruppe zählenden Familienmitglied betreut werden kann, ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen. Die Sorgeberechtigten müssen gegenüber der zuständigen Behörde und gegebenenfalls auch gegenüber dem Arbeitgeber belegen, dass ihnen keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit zusteht.

Keine Entschädigung für Reiserückkehrer

Eindeutig geregelt ist nun auch, wann es keinen Anspruch auf Entschädigung gibt: Arbeitnehmer, die künftig eine „vermeidbare Reise“ in ein ausländisches Risikogebiet machen, können für die Zeit der vorgeschriebenen Quarantäne keine Entschädigung für etwaige Gehaltseinbußen verlangen. Die Regelung gilt sowohl für Urlaubs- als auch für nicht erforderliche Dienstreisen. Nicht erfasst sind hingegen Reisen, die aus „außergewöhnlichen Umstände“ angetretene Reisen werden. Hierunter sollen etwa der Tod naher Verwandter oder die Geburt eigener Kinder fallen.

Die Neuerungen gelten voraussichtlich ab Dezember 2020.