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Corona-News

Mit dem Herbst rücken behördlich angeordnete Quarantänen wieder näher. Die Entschädigung für den Verdienstausfall regelt der § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Wer als Ansteckungsverdächtiger seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen darf, erhält Lohnfortzahlung. Allerdings nur, wenn diese Person als vollständig geimpft gilt! Wer als ungeimpft und nicht genesen gilt, erhält keine Entschädigung. Ab Oktober 2022 ändert sich jedoch die Definition des vollständigen Impfstatus. Hinzu kommen Sonderfälle.

Arbeitsfähig oder -unfähig in der Quarantäne

Rechtlich gesehen gelten derzeit auch zweifach Geimpfte als vollständig geimpft, erhalten also Lohnfortzahlung. Doch zum 1. Oktober ändere sich die Rechtslage, erklärt der Münchener Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Kupka im Gespräch mit A&W. Kupka betont: „Zunächst einmal gilt es zu unterscheiden: Bei einer Quarantäne mit Krankheit und Arbeitsunfähigkeit ist bei jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer, unabhängig vom COVID-19-Impfstatus, die normale Entgeltfortzahlung zu leisten.“ Nur bei einer Quarantäne ohne Arbeitsunfähigkeit greife der § 56 IfSG, erklärt Kupka. Auch bei der Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren gebe es stets Lohnfortzahlung, unabhängig vom Impfstatus der Eltern und Kinder – sofern der Deutsche Bundestag aktuell eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.

Voraussetzungen für Boosterstatus bei Corona-Impfung

„Die Voraussetzungen für einen vollständigen Impfschutz sind kumulativ“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Kupka weiter. „Insgesamt müssen ab dem 1. Oktober für diesen Status drei Einzelimpfungen erfolgt sein, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein muss.“ Dabei müssen alle Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die von der Europäischen Union oder im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sind. Auch wenn die ersten Menschen bereits zwei oder drei Mal genesen sind: Nach derzeitiger Rechtslage ist die Anzahl der Genesungen egal, es zählt einzig der Zeitraum seit der Infektion.

Genesen-und-geimpft-Kombinationen

Der Genesenenstatus gilt nur im Zeitraum von 28 Tagen bis 90 Tage nach Testung zum Nachweis der Infektion (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nu­­klein­­säureamplifikationstechnik). Wer aber eine Genesung und eine Impfung vorweisen kann, hat bis Ende September 2022 einen Sonderstatus: Die Kombination von einer Impfung und Genesung reicht.

Ab Oktober ist analog zum Erfordernis der Dreifachimpfung eine weitere Impfung nötig. Es ist also zusätzlich erforderlich, dass Betroffene eine Testung auf SARS-CoV-2 nachweisen müssen, bevor sie die zweite Impfdosis erhalten haben. Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn die nachgewiesene Infektion nach der Grundimmunisierung mit zwei Impfungen erfolgte. Dann gilt man ab dem 29. Tag nach der Testung als vollständig geimpft.

Sonderfall Antikörpertests
Einige Angestellte waren schon genesen, bevor Impfungen kamen

Das Gesetz für den Genesenennachweis stellt explizit auf PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik ab. Dennoch gibt es Sonderfälle, in denen ein Antikörpertest relevant werden kann. So gelten zweifach geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen vor ihrer ersten Impfung ein positiver Antikörpertest vorlag, ab dem 1. Oktober 2022 ebenfalls als vollständig geimpft. Sie haben im Falle einer Quarantäne also ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls.

Autorin: Deborah Weinbuch