Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Corona-News

„Zahnärztin bald Pleite: Nur noch zwei Patienten am Tag“. So ähnlich titelte eine große deutsche Tageszeitung kurz nach Beginn des Corona-Lockdowns. Viele selbstständige Ärzte verzeichnen in diesem Jahr weniger Gewinn. Das führt dazu, dass sie automatisch weniger Steuern zahlen müssen. Doch die Vorauszahlungen zum Beispiel beziehen sich noch auf das gute Vorjahr.

Das lässt sich lösen. Selbstständige und Unternehmer können verschiedene Steuervorteile nutzen, um die Liquidität der Praxis nicht unnötig zu belasten. „Die Maßnahmen betreffen aber nur Steuerpflichtige, die nachweislich von den Auswirkungen betroffen sind und können nicht pauschal in Anspruch genommen werden“, sagt Peter Hohl von der Franz Reißner Treuhandgesellschaft mbH in Düsseldorf.

Zum Beispiel:

Vorauszahlungen

Sobald sich abzeichnet, dass die Einnahmen nicht so hoch wie erwartet sind, können Unternehmer einen Antrag auf Herabsetzung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen stellen. Dazu braucht der Fiskus im Einzelnen keine Nachweise, wie hoch der Schaden sein wird.

Lohnsteuer

Die Bundesländer Bayern und NRW gewähren für die Lohnsteueranmeldung und die Zahlungen für das erste Quartal eine Fristverlängerung von zwei Monaten. „Wir erwarten, dass diese bundesweit Anwendung finden wird und empfehlen daher entsprechende Anträge zu stellen“, so Peter Hohl. Offene Lohnsteuerbeträge aber aus vorherigen Zeiträumen sind davon ausgenommen und müssen gezahlt werden.

Säumniszuschläge

Wenn die Steuern nicht pünktlich fließen, kann das Finanzamt auf die teuren Säumniszuschläge verzichten.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Auch einige Ärzte mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen haben schon für 2020 Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen geleistet. In den meisten Bundesländern werden diese zurückerstattet. Das geht über www.elster.de. Betroffen sind jene, die monatlich ihre Umsatzsteuer anmelden und eine Dauerfristverlängerung beantragt haben. Hintergrund: Sie dürfen ihre Voranmeldung einen Monat später abgeben als sonst üblich. Die Sondervorauszahlung wird jeweils am Jahresanfang fällig.

Stundung

Bis 31.12.2020 nehmen die Finanzämter Stundungsanträge entgegen. Selbstständige und Unternehmer müssen aber extrem durch eine zu leistende Steuerzahlung belastet sein. Das wird momentan nicht nachgeprüft, weil die Finanzämter erst einmal unterstützen wollen. In der Regel werden Stundungen gewährt. Allerdings dürfte die Prüfung wohl nach Ende der Krise nachgeholt werden. Eine Stundung hat lediglich Aussicht auf Erfolg, wenn sinkende Einkünfte und damit voraussichtliche Verluste dem Antrag zugrunde liegen. Ein Verlustrücktrag kann erst nach der Veranlagung und somit erst nach dem Ablauf von 2020 erfolgen.