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Das eigentliche Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung zu sichern und deshalb drohende Praxisschließungen mit einem finanziellen Schutzschirm abzuwenden. In diesem Rahmen sind auch Finanzhilfen für den Krankenhaus- und Pflegebereich geplant.

Höhe der MGV bleibt unverändert

Für Praxisbesitzer bedeutet das vor allem, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt wird. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.

Voraussetzung für eine Ausgleichszahlung ist laut Mitteilung der KBV allerdings eine Fallzahlminderung, die in einem Umfang liegt, der die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.

Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen

Ärzte und Psychotherapeuten haben zudem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Auch hier gibt es das Geld aber nur unter bestimmten Bedingungen: So muss der Gesamtumsatz der Praxis (EGV und MGV) um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl zurückgehen.

90 Prozent der Verluste werden ausgeglichen

Ärzte, auf deren Praxen die Voraussetzungen zutreffen, haben Anspruch auf Entschädigungen der Honorarverluste in der EGV von bis zu 90 Prozent. Diese Ausgleichszahlungen müssen allerdings auch noch mit Entschädigungen, die beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne gezahlt werden, verrechnet werden.

Gassen fordert Nachbesserungen

KBV-Vorstandschef Dr. Andreas Gassen fordert Nachbesserungen des Hilfspakets. So kritisiert er, dass sinkende Fallzahlen nicht allein das Kriterium dafür sein dürfen, ob eine Praxis eine Ausgleichzahlung erhalte. Denn auch abgebrochene oder reduzierte Behandlungen würden zu Umsatzrückgängen führen. Zudem sinke der Umsatz in vielen Arztpraxen, weil bestimmte Leistungen aktuell einfach nicht abgerechnet werden können.