Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
E-Health

Ganz Deutschland diskutiert derzeit über das Für und Wider der Corona-Tracing-App. Doch wie steht es ganz allgemein um den Datenschutz im Gesundheitswesen? Die Politik hat das Thema jedenfalls weiter auf dem Schirm. So hat das Bundeskabinett Anfang April den Entwurf des sogenannten Patientendaten-Schutz-Gesetzes beschlossen. Es soll voraussichtlich im Herbst in Kraft treten. Ziel ist es, einerseits digitale Lösungen wie das E-Rezept voranzutreiben und andererseits den bestmöglichen Schutz sensibler Gesundheitsdaten zu gewährleisten.

Vielfach werden dafür allerdings erneut die Ärzte in die Pflicht genommen, wie die folgende Auflistung der geplanten Neuerungen zeigt:

  • Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. Zugleich erhalten Patienten einen Anspruch, dass ihre behandelnden Ärzte diese ePA auch wirklich mit Daten füttern.
  • Das erstmalige Befüllen der ePA durch die Leistungserbringer wird mit zehn Euro vergütet. Außerdem sollen Ärzte auch eine Vergütung erhalten, wenn sie Versicherte bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA unterstützen. Die konkreten Summen muss die Selbstverwaltung noch festlegen.
  • Für Versicherte ist die Nutzung der ePA freiwillig. Sie allein entscheiden auch, welche Daten dort gespeichert oder wieder gelöscht werden.
  • Vertragsärzten hingegen, die bis zum 30. Juni 2021 keine elektronische Patientenakte anbieten, soll das Honorar um ein Prozent gekürzt werden.
  • Ab 2022 sollen Versicherte bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen können. Zudem sollen sie die Möglichkeit erhalten, per Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann.
  • Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen, sollen ihre ePA zum Beispiel in einer Filiale ihrer Krankenkasse einsehen können. Die Kassen werden verpflichtet, ab 2022 die technische Infrastruktur dafür vorzuhalten.
  • Ab 2023 sollen Versicherte die Möglichkeit bekommen, die in der ePA abgelegten Daten freiwillig pseudonymisiert und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
  • Voraussichtlich ab 2021 wird es auch eine App geben, mit der sich E-Rezepte direkt aufs Smartphone laden lassen, so dass Patienten sie in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können.
  • Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
  • Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken sind für den Schutz der von ihnen in der Telematikinfrastruktur verarbeiteten Patientendaten verantwortlich.
  • Wer Dienste und Komponenten innerhalb der Telematikinfrastruktur betreibt, muss Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die Gematik melden, andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 300.000 Euro.