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E-Health

Seit Anfang des Jahres haben gesetzlich Versicherte in Deutschland Anspruch auf eine digital geführte Patientenakte. In dieser lassen sich zum Beispiel Befunde und Röntgenbilder speichern. Das soll die Zusammenarbeit zwischen Ärzten erleichtern. Doppeluntersuchungen werden so vermieden und die Versorgung verbessert bzw. beschleunigt. Ob ein Patient von dem neuen Angebot Gebrauch macht, entscheidet er allerdings selbst. Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist freiwillig.

Dennoch hat das Projekt elektronische Patientenakte diverse Kritiker. Einige sind sogar schon vor das Bundesverfassungsgericht gezogen, um die Akte zu stoppen. Bislang ohne Erfolg.

Elektronische Patientenakte und Datensicherheit

Die erste Verfassungsbeschwerde wandte sich dagegen, dass die Daten der elektronischen Patientenakte nicht dezentral gespeichert würden. Außerdem könne auf die Daten auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte zugegriffen werden. Auf diese Weise entstehe eine zentral gespeicherte virtuelle Datenbank mit hochsensiblen Gesundheitsdaten. Es sei zu befürchten, dass diese Datensammlung in Bezug auf die IT-Sicherheit nicht hinreichend gesichert sei und zum Ziel von Hackerangriffen werde.

Dritte, die sich unbefugt Zugriff auf die Daten der elektronischen Patientenakte verschafften, könnten diese nicht nur für herkömmliche kriminelle Aktivitäten verwenden. Mithilfe der erlangten Daten könne auch „Microtargeting“, also die gezielte Ansprache von Wählerinnen und Wählern, bis hin zur Wahlmanipulation betrieben werden. Dies sei insbesondere im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 zu befürchten. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass die elektronische Patientenaktie es ermögliche, immer aussagekräftigere Gesundheitsprofile der Versicherten zu erstellen.

Kein Zwang, keine Betroffenheit

Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde allerdings gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Da die Nutzung der elektronischen Patientenakte freiwillig ist, sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in seinen Rechten betroffen. Das aber ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.

In einem weiteren Verfahren lehnte das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Teil der Regelungen zur elektronischen Patientenakte ab. Auch hier hatte der Antragsteller elementare Formalia nicht beachtet. Denn vor einer Anrufung des Verfassungsgerichts muss im Normalfall der Rechtsweg ausgeschöpft werden. Der Antragsteller hätte also zunächst vor den Sozialgerichten klagen müssen (Az. 1 BvR 619/20 u. 1 BVQ 108/20).