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Finanzen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten beratender Banken bei Kapitalanlagen bislang zwischen sog. Rückvergütungen und sog. verdeckten Innenprovisionen unterschieden.

Über den Erhalt und die Höhe von Rückvergütungen hat eine Bank den Kunden aufgrund eines Anlageberatungsvertrages schon aufgrund der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.03.2011, XI ZR 191/10) ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne dieser Rechtsprechung sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsvergütungen oder Agio von dritter Seite an die Bank hinter dem Rücken des Anlegers gezahlt werden.

Vertriebsprovisionen und Innenprovisionen

Bei Vertriebsprovisionen, die der Bank verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen, handelt es sich um sog. Innenprovisionen. Eine Aufklärungspflicht bestand bisher bei einer Höhe der Innenprovisionen in Höhe von 15 % und mehr des Anlagebetrages (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06). Nun hat der XI. Zivilsenat klargestellt, dass eine entsprechende Aufklärungspflicht von Banken ab dem 01.08.2014 generell besteht, unabhängig von der Höhe der Innenprovision. Die erweiterten Pflichten begründen jedoch erst bei einem Verstoß nach dem 01.08.2014 einen möglichen Schadensersatzanspruch des Kunden. (BGH-Urteil vom 03. 06.2014; AZ: XI ZR 147/12).