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Finanzen

Nach Studien etwa der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste leiden vor allem Ärzte und Ärztinnen in Krankenhäusern unter Belastungssymptomen und Überarbeitung. Statistisch sollen bis zu 70 Prozent der Mediziner betroffen sein. Das sind Zahlen noch aus der Zeit vor der Pandemie. Inzwischen könnte es noch schlimmer sein.

Die Weltgesundheitsorganisation hat reagiert. Sie erkannte Burnout als Krankheit an und nahm Burnout damit in den neuen internationalen Katalog zur Klassifizierung von Krankheiten auf. Damit wird es für Betroffene leichter, aufgrund eines Burnouts eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten.

Burnout-Therapie als außergewöhnliche Belastung

Was aber sagt das Finanzamt, wenn es darum geht, selbst getragene Kosten für eine Behandlung abzusetzen? Der Verband der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. weist darauf hin, dass die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ein klarer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem eigenen Beruf gegeben ist. „Weisen Sie diesen mit einem Attest vor Behandlungsbeginn nach, sollte auch das Finanzamt die Kosten anerkennen“, so der Verband auf seiner Internetseite.

Hintergrund: Nach Paragraf 64 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung muss ein amtsärztliches Attest oder eines vom Medizinischen Dienst vor Beginn einer Therapie vorliegen, damit psychotherapeutische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Die Aufwendungen müssen hier wie sonst auch bei außergewöhnlicher Belastung aber die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Höhe ist jeweils abhängig vom Einkommen. Da Ärzte in der Regel ein recht hohes Einkommen haben, greift der Passus entsprechend nicht bei jedem.

Wann sind Behandlungskosten Werbungskosten?

Ohne Grenzen und komplett lassen sich die Aufwendungen nur als Werbungskosten absetzen. Hier sind die Vorgaben sehr streng. Das funktioniert nur, falls ein Zusammenhang zwischen Burnout und der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Dazu gibt es diverse Urteile. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz akzeptierte die Aufwendungen (Az: 2 K 1152/12) bereits vor Jahren bei einem Arbeitnehmer, der infolge von Mobbing am Arbeitsplatz einen chronisch psychophysischen Erschöpfungszustand mit depressiver Entwicklung erlitt. Für die Richter waren die Krankheitskosten damit beruflich veranlasst.

Das Niedersächsische Finanzgericht (Az: 9 K 263/04) und der Bundesfinanzhof (Az: VI B 91/07) aber entschieden dagegen. Die obersten Finanzrichter gingen in dem Urteil davon aus, dass berufliche Enttäuschungen und Stress häufiger vorkommen. Außerdem seien diese oft mit der allgemeinen Lebensführung und der psychischen Disposition verbunden. Daher war für die Richter des Bundesfinanzhofs der Werbungskostenabzug hier ausgeschlossen.

Fazit: Wenn Burnout jetzt als Berufskrankheit anerkannt werden kann, erleichtert das den Werbungskostenabzug. „Entscheidend wird es sein, dass der Zusammenhang zwischen der hohen Arbeitsbelastung oder Mobbing am Arbeitsplatz und dem Burnout als Erkrankung gegeben ist. Wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt, sollte das Finanzamt selbst getragene Kosten als Werbungskosten akzeptieren“, fasst Michael Krumwiede, Steuerberater der Kanzlei Theopark in Nürnberg zusammen. Der Bundesfinanzhof lässt in einem Beschluss (Az: VI R 36/13) den Werbungskostenabzug für Krankheitskosten zu, wenn sie der Behandlung einer typischen Berufskrankheit dienen und ein Zusammenhang zur Arbeit klar besteht.