Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Laut § 16 GmbHG darf nur als Gesellschafter agieren, wer als solcher auch im Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt nach einem neuen Urteil auch für den Fall, dass die Anteile an der Gesellschaft vererbt wurden.

Stirbt beispielsweise der Gesellschafter einer GmbH, gehen seine Anteile automatisch an seine Erben über. Damit sind sie dann zwar praktisch an dem Unternehmen beteiligt, haben aber nicht zwingend auch Mitspracherecht. Entscheidungsbefugnisse haben die Erben nämlich erst dann, wenn sie im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen sind.Das hat das Oberlandesgericht Naumburg (Urt. v. 01.09.2016 , Az.: 2 U 95/15) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt.

Geklagt hatte eine Witwe, die von ihrem Mann als Alleinerbin eingesetzt worden war. Der Verstorbene war gemeinsam mit einem Geschäftspartner alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Die Satzung des Unternehmens sah für den Fall, dass einer der Gesellschafter sterben sollte, die Möglichkeit der Einziehung seiner Geschäftsanteile vor. Die Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile hat zur Folge, dass diese ersatzlos untergehen. Laut Satzung konnte dies ohne Zustimmung seiner Nachfolger geschehen, allerdings nur im Zeitraum von drei Monaten nach dessen Tod. Wird die Option ausgeübt, erlischt faktisch das Mitspracherecht der Erben.

Witwe erfuhr erst nach vier Wochen von der Einziehung der Geschäftsanteile

Die Witwe informierte den geschäftsführenden Gesellschafter am Folgetag über den Tod ihres Mannes. Noch am selben Tag beschloss dieser die Einziehung der Geschäftsanteile. Die Witwe erfuhr davon erst nach vier Wochen. Zwei Monate später teilte sie dem Geschäftspartner ihres Mannes mit, dass sie als Alleinerbin eingesetzt worden war und noch nicht sicher sei, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen würde. Einen Erbschein hatte sie bis dahin noch nicht beantragt, sie wurde daher auch nicht in die Gesellschafterliste der GmbH eingetragen. Nachdem weitere Monate vergangen waren, wurde die Witwe zur Gesellschafterversammlung eingeladen. Dort verkündete der geschäftsführende Gesellschafter vorsorglich erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des verstorbenen Ehemannes. Damit war die Witwe allerdings nicht einverstanden, der Fall landete vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Klage jedoch ab. Zwar sei der erste Beschluss des geschäftsführenden Gesellschafters nichtig gewesen, da er es versäumt habe, ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Dennoch sei die Witwe auch beim zweiten Mal nicht in der Position gewesen, das Einziehen der Geschäftsanteile zu verhindern, da sie keine Anfechtungsbefugnis habe. Diese fehlte, da sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste eingetragen war.

Um Gesellschafterrechte und damit auch eine Anfechtung auszuüben, reiche es nicht aus, dass die Klägerin wohl Alleinerbin ihres Mannes sei. Sie brauche für ihr Veto dafür nämlich nicht nur die materiell-rechtliche Inhaberschaft, sondern auch die formell-rechtliche Legitimation.

Wer für ihn nachteilige Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern will, muss also dafür sorgen, dass er als Erbe schnellstmöglich auch in die Gesellschafterliste eingetragen wird. Ein Anspruch darauf besteht, sobald der Erbe seine entsprechende Stellung als neuer Gesellschafter gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH nachweist – z.B. mit dem Erbschein. Da die entsprechenden Voraussetzungen fehlten, muss die Witwe den Einzug der Anteile hinnehmen.