Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Am Ende des Jahres flattert in vielen Arztpraxen die Nebenkostenabrechnung in den Briefkasten. Dabei fallen möglicherweise auch Ausgaben für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen an, wie zum Beispiel die Treppenhausreinigung, Gartenpflege, oder der Schneeräumdienst.

Wie Praxischefs diese Aufwendungen steuerlich absetzen, regelt § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG): Demnach können sie 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 Euro geltend machen.

Steuerermäßigung auch bei Handwerkern

Ähnlich sind die Vorschriften für Handwerkerleistungen, wenn Modernisierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind. Hier sind 20 Prozent und maximal 1.200 Euro steuerlich absetzbar. Allerdings können Kosten für Handwerker bei Niedergelassenen auch unter Betriebsausgaben fallen, darum ist es empfehlenswert, diese Aufwendungen genau aufzustellen und ggf. mit dem Steuerberater abzugleichen.

Haben Ärztinnen und Ärzte ihre Praxisräume gemietet, schließt in der Regel der Vermieter einen Vertrag mit den Dienstleistern ab, die sich beispielsweise um den Garten oder das Treppenhaus kümmern. Die Steuerermäßigung greift in diesem Fall auch, wenn Ärzte als Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen haben – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil klargestellt (20.04.2023, Az. VI R 24/20).

Diese Unterlagen sollten Sie beim Fiskus einreichen

Trotzdem müssen Mieter einige Punkte beachten, damit das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht anfechtet. Die Dienstleistung muss mit einer Rechnung belegt sein, und der Mieter muss anhand einer Nebenkostenabrechnung die Zahlung nachweisen. Aus den Bescheinigungen muss auch klar hervorgehen, dass die Zahlung per Überweisung erfolgt ist, da eine Auszahlung in Bar nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zulässig ist.

Sicherheitshalber sollten Niedergelassene deswegen eine Kopie der Nebenkostenabrechnung und einen Kontoauszug aufbewahren, sowie vom Vermieter eine Rechnungskopie der Dienstleistung anfordern.

Vom Urteil profitieren auch Eigentümer

In seinem Urteil weist der Bundesfinanzhof auch darauf hin, dass auch Wohnungseigentümer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, ohne eine explizite Rechnung für die Dienstleistung erhalten zu haben. Hier kann unter anderem die Hausgeldabrechnung der Eigentümergemeinschaft oder des Verwalters als Nachweis dienen – oder eine von der Finanzverwaltung anerkannte Musterbescheinigung.

Das BFH-Urteil schafft somit mehr Rechtssicherheit für Praxisärztinnen und -ärzte, egal ob sie im Besitz einer Praxisimmobilie sind, oder ob sie die Räume mieten. Und auch der Fiskus wird sich künftig verstärkt an der Rechtsprechung orientieren. Die nächste Nebenkostenabrechnung können Niedergelassene damit auch gleich zu den steuerlichen Unterlagen abheften.