Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Was regelt das Patientenrechtegesetz?

Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die Position der Patienten gegenüber den Leistungserbringern und Krankenkassen zu stärken. Die „neue“ Arzthaftung ist in den §§ 630 a bis 630 h BGB verankert.

Die Anzahl der Arzthaftungsverfahren ist seitdem steigend. Aber der Arzt und sein Handeln werden von Patienten immer mehr hinterfragt. Dies beruht auf dem zunehmenden Anspruchsdenken der Patienten, aber auch an den vielen Informationsmöglichkeiten, die ihnen das Internet bietet. Werden die hoch gesetzten Erwartungen der Patienten nicht erfüllt, ist der Weg zu den Gerichten oft nicht sehr weit.

Mehr Verfahren aufgrund mangelnder Aufklärung

Seit Inkrafttreten des neuen Patientenrechtegesetzes ist auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Behandlers geregelt. In § 630c BGB heißt es: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“

Wann Ärzte eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht haben

Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht hat der Behandler nach der Gesetzesbegründung vor allem bei:

  1. der Erbringung ärztlicher Leistungen gegenüber gesetzlich Versicherten, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und derzeit nicht erstattungsfähig sind.
  2. den individuellen Gesundheitsleistungen sowohl gegenüber den gesetzlich Versicherten als auch gegenüber den Privatpatienten.
  3. Behandlungen, von denen der Arzt weiß, dass die Privatkassen regelmäßig im Rahmen der Kostenübernahme Probleme bereiten.

Der Gesetzgeber möchte mit seiner Neuregelung vor allem die gesetzlich Versicherten vor überraschenden finanziellen Belastungen schützen. Denn der behandelnde Arzt hat wegen seines täglichen Umgangs mit Abrechnungen und dem Leistungskatalog insbesondere auch der gesetzlichen Krankenversicherung ein deutlich überlegenes Wissen. Schließlich nimmt er die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung vor und ist somit regelmäßig darüber im Bilde, welche Behandlungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und somit erstattungsfähig sind und welche nicht.

Mangelnde wirtschaftliche Aufklärung der Privatpatienten

Privatpatienten sind zwar aufgrund des privat abgeschlossenen Versicherungsvertrages mehr über Inhalt und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen informiert, sind aber auch schutzwürdig. Besonders im Fokus dieser Regelung stehen die IGe-Leistungen. Sie dürften daher Hauptanwendungsfall zukünftig möglicher Klageverfahren wegen mangelnder wirtschaftlicher Aufklärung sein.

Umso wichtiger ist es, dass der behandelnde Arzt seine Patienten schriftlich darüber aufklärt, wenn er Anhaltspunkte dafür sieht, dass die Krankenversicherung des Patienten die Behandlungskosten für IGe-Leistungen nicht oder nur teilweise übernimmt.

Autorin: RA Isabel Wildfeuer