Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

In Plausibilitätsprüfungen wird bei Praxisgemeinschaften eine Abrechnungsauffälligkeit vermutet, wenn die Inhaber einen auffällig hohen Teil gleicher Patienten haben. Hoch ist der Anteil bereits, wenn er bei 20 Prozent identischer Patienten in versorgungsbereichsidentischen Praxen oder 30 Prozent in versorgungsbereichsübergreifenden Praxen beträgt.

Partner behandeln die gleichen Patienten

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Revision eines Arztes für Allgemeinmedizin beschäftigt, der sich gegen Honorarkürzungen zur Wehr gesetzt hatte. Konkret ging er gegen die Kürzung der Ordinationsgebühr nach EBM-Nr. 1 und der Hausarztpauschale vor. Der Allgemeinarzt führte seine Praxis zunächst in der Rechtsform einer Gemeinschaftspraxis, die er später in eine Praxisgemeinschaft umwandelte. Im Durchschnitt wurden 58 Prozent der Patienten im selben Quartal von beiden Partnern der Praxisgemeinschaft behandelt.

Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten

Das BSG bestätigte die Kürzungen des Honorars und warf dem Hausarzt einen Verstoß gegen seine vertragsärztlichen Pflichten vor: “Der Kläger hat im Zusammenwirken mit seinem früheren Gemeinschaftspraxispartner seine vertragsärztlichen Pflichten dadurch verletzt, dass er die gegenüber dem Zulassungsausschuss mitgeteilte Umwandlung der Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft tatsächlich nicht vollzogen, die Behandlungsabläufe nicht geändert und die Patienten nicht entsprechend unterrichtet hat.” Nur so, meinen die Kasseler Richter, sei die große Zahl von Inanspruchnahmen beider Ärzte im selben Behandlungsquartal zu erklären.

BSG bestätigt Honorarkürzungen

Im aktuellen Rechtsstreit wurde der Kürzungsmodus der KV bestätigt. Die KV hatte sich bei ihrer Entscheidung daran orientiert, dass die faktische Weiterführung der früheren Gemeinschaftspraxis in der rechtlichen Gestalt einer Praxisgemeinschaft keine höheren Honorare zur Folge haben durfte: Den Partnern der Praxisgemeinschaft zusammen durfte nicht mehr Honorar gezahlt werden, als beide Ärzte erzielt hätten, wenn sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit weiter in der Rechtsform einer Gemeinschaftspraxis ausgeübt hätten.