Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde der Fall eines Patienten verhandelt, der gegen seine Krankenversicherung geklagt hatte. Er verlangte von der Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine durch seinen Augenarzt ambulant durchgeführte Elektrostimulationsbehandlung. Dieser war die Diagnose eines Glaukoms und einer epiretinalen Gliose beider Augen vorausgegangen, der Mann litt bereits u.a. an fortgeschrittenen Gesichtsfeldeinschränkungen.

Bei der Elektrostimulationstherapie wurden in zehn ambulanten Sitzungen mittels Elektroden elektrische Impulse an das Gehirn und die Augen gesendet. Durch die Behandlung erhoft man sich eine Verbesserung des Restsehleistungsvermögens durch eine Synchronisation der Hirnaktivität. Die Therapie ist wisssenschaftlich allerdings nicht anerkannt.

Zunächst wurde der Mann den üblichen Standardverfahren unterzogen, vertrug aber u.a. die eingesetzten Augentropfen nicht. Auch Eingriffe wie die Implantation einer Hinterkammerlinse blieben erfolglos.

Anfang 2016 beantragte der Kläger bei seiner Versicherung die Kostenübernahme für die Elektrostimulationstherapie der Sehnerven. Er legte Arztbriefe bei, die bestätigten, dass mit den anderen therapeutischen Verfahren keine ausreichende Senkung des Augeninnendrucks erzielt werden konnte.

Die Versicherung lehnte ab, da die Elektrostimulationstherapie wissenschaftlich noch nicht anerkannt ist und erklärte, zur Behandlung des Glaukoms stünden noch andere schulmedizinische Therapien zur Verfügung.

Die dagegen gerichtete Klage scheiterte in erster Instanz und auch das Landessozialgericht lehnte nach Anhörung medizinischer Sachverständiger ab. Nur wenn der GBA den diagnostischen und therapeutischen Nutzen einer neuen Behandlungsmethode anerkannt habe, müsse die Kasse diese Behandlung noch lange nicht bezahlten. Das Gericht sah hier auch kein sog. Systemversagen des Krankenversicherungssystems, das eine Kostenübernahme im Ausnahmefall gerechtfertigt hätte, auch handle es sich nicht um eine “seltene oder lebensbedrohliche Erkrankung”.

Zuletzt kam das Gericht zu dem Schluss, dass auch die Elektrostimulation den fortschreitenden Untergang der Sehnerven nicht stoppen könne. Somit muss der Patient die Kosten selber tragen.

Praxistipp:

Ärzte sollten sich in solchen Fällen unbedingt absichern, damit sie nicht selbst auf den Kosten sitzen bleiben. So muss der Patient im Vorfeld schriftlich und vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten aufgeklärt werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Arzt außerdem ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kosten einer Elektrostimulationsbehandlung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.