Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare


Seit 2007 dürfen
Ärzte ihren Versorgungsauftrag halbieren. Interessant ist das bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis, problematisch aber beim Honorar, wenn beide mit hälftiger Zulassung zeitlich wieder voll arbeiten wollen. Beispiel: Arzt A behandelt seit Jahren im Schnitt 1.000 Patienten pro Quartal. Fachgruppendurchschnitt: 700. Nach Übertragung seiner hälftigen Zulassung auf Arzt B und Gründung einer Gemeinschaftspraxis rechnet jeder Arzt eine RLV-relevante Fallzahl von 1.000 Behandlungsfällen ab.

Relevante Fallzahlen der ersten 4 Quartale

Bei den Auswirkungen auf das Honorar jedenfalls für die ersten vier Quartale sind sich alle KVen einig: Man orientiert sich an den Werten des Arztes A im Vorjahresquartal, in dem er noch seine Vollzulassung hatte. A und B erhalten danach in den ersten vier Quartalen eine RLV-relevante Fallzahl von 500 Fällen. Unterschiedlich aber die Handhabung ab dem fünften Quartal: So führt die hälftige Zulassung etwa bei den KVen Nordrhein oder Westfalen-Lippe dazu, dass der Arzt früher abgestaffelt wird. Konkret begrenzt die hälftige Zulassung die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe auf 50 Prozent.

Vergütung wird schrittweise gestaffelt

In dem genannten Fallbeispiel wird die durchschnittliche Fallzahl also von 700 auf 350 reduziert. Bei 1.000 Scheinen werden also nur die ersten 525 Patienten zum vollen RLV-Fallwert vergütet, während die restlichen schrittweise abgestaffelt werden. Ab einer Fallzahl von 700 Fällen kriegt der betroffene Arzt lediglich 25 Prozent vom RLV-Fallwert.Die KV Hessen dagegen begrenzt die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe bei hälftiger Zulassung nicht auf 50 Prozent. Honorartechnisch bedeutet dies in ihrem Bereich, dass hälftige oder volle Zulassung keinen Unterschied macht. Aber auch die KV Hessen beschränkt die Ärzte. Sie führt stattdessen eine Plausibilitätsprüfung durch. Die geht davon aus, dass ein voll zugelassener Arzt auffällig wird, wenn er pro Quartal mehr als 780 Stunden arbeitet. Bei einer hälftigen Zulassung wird diese Zeit einfach halbiert. Arbeitet ein Arzt mit hälftiger Zulassung „Vollzeit“, ist er insoweit auffällig und hat hohe Honorarrückforderungen zu erwarten.

Es ist zu bezweifeln, dass diese Vorgehensweise rechtmäßig ist. Denn: Gemäß Paragraf 17 Abs. 1 a Satz 2 Bundesmantelvertrag Ärzte beziehungsweise Paragraf 13 Abs. 7 a Satz 2 EKV hat ein Vertragsarzt mit einer hälftigen Zulassung lediglich zehn Stunden wöchentlich Sprechstunde anzubieten. Ebenso wie bei einer Vollzulassung, bei der der Arzt mindestens 20 Stunden wöchentlich Sprechstundenzeiten anbieten muss, ist keine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen, sondern lediglich eine „Mindestzeit“.

A&W-TIPP

Betroffene Ärzte …
… sollten, sofern Sie bei gleichbleibendem Tätigkeitsumfang die Hälfte ihrer Zulassung verkaufen möchten, im Hinblick auf das Honorar und Plausibilitätsprüfungen ihr Vorgehen mit der KV abstimmen, um sich vor bösen Überraschungen zu wappnen.