In Deutschland werden derzeit flächendeckend klinische Krebsregister aufgebaut.
Zu den Aufgaben der klinischen Krebsregister gehört insbesondere die möglichst lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf von Krebserkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung. Der so entstehende „Datenschatz“ soll dazu genutzt werden, die Behandlung von Krebserkrankungen weiter zu verbessern. Die Krebsregister werden überwiegend aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert. Wie und in welchen Zeitabständen die Meldungen erfolgen sollen, wird in den Landeskrebsregistergesetzen festgelegt.
Bei der Erstdiagnose kann es sein, dass der niedergelassene Arzt und das Krankenhaus den Tumor melden. Dabei ist es wichtig, dass sich Ärzte und Krankenhäuser in ihren Arzt- oder Entlassbriefen gegenseitig über die erfolgten Meldungen an ein Krebsregister informieren, um unnötige Doppelmeldungen zu vermeiden. Der Arzt, der dann ohne weitergehenden Sachgehalt eine zusätzliche Meldung abgibt, hat keinen Vergütungsanspruch.
Einheitliche Vergütung für Meldungen an Landeskrebsregister
Ärzte und Krankenhäuser erhalten für Meldungen an die Landeskrebsregister eine einheitliche Vergütung. Ausgenommen ist eine Vergütung von Meldungen nicht-melanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien. Die Abrechnung erfolgt nach derzeitigem Informationsstand direkt über das Krebsregister und ist voraussichtlich ab Herbst 2015 möglich. Die Vergütungsvereinbarung gilt rückwirkend ab Januar 2015.
Je nach Meldeinhalt erhalten der Arzt oder das Krankenhaus zwischen vier und 18 Euro. Sofern ein Arzt bereits in 2014 entsprechende Meldungen abgegeben und dafür keine Vergütung erhalten hat, kann er hierfür rückwirkend noch eine Erstattung nach der obigen Regelung einfordern. Die Krebsregister erhalten das Geld jeweils von der Krankenkasse des Patienten, dessen Daten ein Arzt oder Krankenhaus gemeldet hat.
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