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Immobilien

In einem Mietvertrag wird normalerweise auch geregelt, bis zu welchem Tag die Miete auf das Konto des Haus- oder Wohnungsinhabers eingegangen sein muss. Unpünktliche Mietzinszahlungen des Mieters rechtfertigen aber dennoch keine Kündigung. Jedenfalls dann nicht, wenn das Mietverhältnis ansonsten beanstandungsfrei läuft. Das hat das Landesgericht Berlin in einem Urteil erklärt (Az: 67 S 329/16).

Verzögerte Mietzahlung

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter das Geld immer wieder mit Verzögerung überwiesen. Der vereinbarte Zahlungstermin wurde regelmäßig überschritten. Der Vermieter sprach eine Abmahnung aus. Nachdem das nicht half, sprach er eine Kündigung aus. Gegen diese klagte der Mieter und bekam vor Gericht Recht.

Demnach sind unpünktliche Mietzahlungen auch nach Ausspruch einer Abmahnung kein Grund für eine Kündigung. Dies gilt zumindest für Fälle, in denen die zeitliche Verzögerung gering bzw. erst von kurzer Dauer und das Mietverhältnis ansonsten ohne Beanstandungen ist. In dem Fall ging es um einen langjährigen Mieter, der erst seit wenigen Monaten immer wieder zu spät überwies.

Wie die Richter erklärten, kann die Kündigung auch unwirksam sein, weil sich der Vermieter zuvor selbst pflichtwidrig gegenüber dem Mieter verhalten hat.

Ärzte, die ihrem Mieter kündigen wollen, müssen außerdem bei der Kündigungszustellung genau Acht geben. Der Erhalt des Schriftstücks ist nämlich nicht durch die Postzustellungsurkunde bewiesen. Es sei denn darauf sind Angaben zum Inhalt des Briefes zu finden.