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Finanzen

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden, wann Eltern für erwachsenen Nachwuchs in der Aus- und Weiterbildung Kindergeld oder Kinderfreibeträge bekommen. Anspruch besteht, solange sich der Sprössling in seiner Erstausbildung befindet. „Während dieser Zeit darf er nebenher einer Erwerbstätigkeit nachgehen so viel er will. Das interessiert die Familienkasse nicht“, erklärt Roland Stoerring, Steuerberater der Kanzlei Wessler & Söhngen im westfälischen Wetter. Bei einer Zweitausbildung allerdings haben die Eltern nur noch Anspruch, falls das Kind höchstens 20 Wochenstunden erwerbstätig ist. So ist das in der Regel. Die wichtigsten Einzelheiten:

1. Mehrere Ausbildungsabschnitte zusammen können eine einheitliche Erstausbildung ergeben. Die einzelnen Teile müssen zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sein. So definiert dies der Bundesfinanzhof (Az: V R 27/14). Anfang 2020 wurde dazu ein Schreiben der Verwaltung veröffentlicht, welches die Details präzisiert (St II 2 – S 2280-PB/19/00021). Erstes Kriterium ist immer, dass der junge Erwachsene sein eigentliches Berufsziel noch nicht erreicht hat und die Abschnitte einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang aufweisen.

Erst Lehre, dann Studium

Nach dem Abitur beginnen immer mehr junge Erwachsene erst einmal eine Lehre – zum Beispiel als Krankenpfleger, Physiotherapeut oder MTA. Sie wissen schon vorab, dass sie ein Studium nach Abschluss der Ausbildung beginnen wollen. Die Verwaltung prüft dann, ob es sich um eine „mehraktige Berufsausbildung“ handelt oder nicht.

Was ist das Berufsziel?

Wichtig ist, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht ist. Dafür will die Familienkasse Beweise haben. Neben Bewerbungen kann auch die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber zu den weiteren Ausbildungsmöglichkeiten gefragt sein oder eine Absichtserklärung. Die Unterlagen sollten spätestens im Folgemonat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts der Familienkasse vorliegen.

2. Besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungen? Das ist gegeben, falls der anschließende Abschnitt in derselben Berufssparte erfolgt oder den fachlich gleichen Bereich betrifft.

3. Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang? Der Nachwuchs muss sich schnellst- und nächstmöglich nach seinem ersten Abschluss für die nächste Ausbildungsetappe bewerben.

4. Gab es eine Berufstätigkeit dazwischen? Das Kind sollte zwischen den Abschnitten nicht längere Zeit berufstätig gewesen sein, außer zur Überbrückung oder falls dies Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.

Als Indiz für eine nur berufsbegleitende Weiterbildung wertet es die Familienkasse, wenn der Arbeitsvertrag zeitlich unbefristet oder über mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und zwar nahezu als Vollzeitjob. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit mehr als 20 Stunden ist dagegen weniger bedenklich.