Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Zwei Ärztinnen, die eine Gemeinschaftspraxis innehaben, wollten die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigern. Die Betriebsinhaberinnen widerriefen den entsprechenden Lastschrifteinzug und legten gegen die Aufforderung, die rückständige Beitragsschuld von 29,87 Euro zu bezahlen, Widerspruch ein. Dieser wurde abgelehnt, dagegen klagten die Ärztinnen.

Zur Begründung ließen die Ärztinnen durch ihren Anwalt unter anderem erklären:

Da die Praxis seit vielen Jahren weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze und die Inhaberinnen der Praxis dort auch nicht Radio oder Fernsehen zu schauen pflegten, sei eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrags für einen nicht erkenntlichen und von der Klägerin nicht gewünschten „Service“ nicht gegeben.

Für eine nicht in Anspruch genommene Leistung müsse man nicht zahlen. Die Beitragserhebung verletze daher den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Praxis mit denjenigen gleichgesetzt werde, welche die Leistung tatsächlich in Anspruch nähmen.

Zudem liege eine ungerechtfertigte Mehrfacherhebung vor, da die beiden Ärztinnen den Rundfunkbeitrag bereits als Privatpersonen bezahlen würden.

Negative Informationsfreiheit ist auch ein Recht

Auch würde die Zahlungsaufforderung ihr Recht auf – auch negative – Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzen. Jeder habe das Recht, seine Informationsquelle frei zu wählen, dies werde aber durch die Zwangsabgabe für bestimmte Informationsquellen und den damit verbundenen Verbrauch finanzieller Ressourcen beschränkt. Von daher sei auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 GG verletzt.

Da mit der Bereitstellung des öffentlichen rechtlichen Rundfunkprogramms kein individualisierbarer Vorteil für eine konkrete Gruppe verbunden sei, sondern für alle, liege mithin kein Beitrag, sondern eine Steuer vor, für deren Erhebung dem Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragstaatsvertrags die Gesetzgebungskompetenz fehle, sodass es auch deshalb an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitrags in Form eines verfassungsgemäßen einfachen Gesetzes fehle.

Pflicht zur Zahlung besteht trotzdem

Das Gericht verurteilte die Praxisinhaberinnen dennoch zur Zahlung des Rundfunkbeitrages. Verpflichtet seien dazu grundsätzlich alle Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist, Rundfunk bzw. Fernsehen zu empfangen. Damit seien auch Arztpraxen bzw. deren Inhaber in der Pflicht. Da halfen leider auch die zahlreichen Einwände nicht (Urteil vom 24. Mai 2018, Az.: 9 K 8560/17).

Wie das Verwaltungsgericht Freiburg erklärte, sei die Beitragspflicht weder rechtswidrig noch verstoße sie gegen Grundrechte einzelner Personen. Auch sei es irrelevant, ob die Ärztinnen tatsächlich Empfangsgeräte besäßen. Es komme auf die bloße Möglichkeit einer Nutzung an und nicht darauf, ob in der Betriebsstätte tatsächlich Empfangsgeräte vorhanden seien.