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Praxisfinanzierung

Der Orthopäde und Unfallchirurg hatte sich in Jena um einen Sitz beworben, nachdem der bis dato gesperrte Planungsbereich im Januar 2011 für eine Zulassung auf dem Gebiet der Orthopädie geöffnet worden war. Auf die Ausschreibung bewarb sich neben ihm auch eine Fachärztin für Orthopädie.

Der Zulassungsausschuss lehnte beide Anträge ab und ließ stattdessen einen weiteren Bewerber zu. Sowohl der Orthopäde und Unfallchirurg als auch seine Konkurrentin legten gegen diese Entscheidung umgehend Widerspruch ein. Daraufhin wurde der Bescheid vom Berufungsausschuss aufgehoben und der Orthopäde und Unfallchirurg zur vertragsärztlichen Tätigkeit “mit sofortiger Vollziehung” zugelassen. Den daraufhin erfolgte Widerspruch der Orthopädin wurde zurückgewiesen. Die Ärztin kündigte weitere rechtliche Schritte ein.

Der Orthopäde und Unfallchirurg nahm die Tätigkeit in der Praxis auf und wehrte sich zunächst erfolgreich gegen die juristischen Angriffe der Orthopädin. Bis Ende 2014, also insgesamt drei Jahre, leitete er die Praxis und rechnete die Behandlung gesetzlich Versicherter gegenüber seiner Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Im Hauptverfahren 2014 erlebte der Mediziner allerdings eine böse Überraschung: Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt hob die drei Jahre zuvor gefällte Entscheidung auf. Unter anderem stellten die Richter fest, dass die besondere Gewichtung des Approbationsalters und der längeren fachärztlichen Tätigkeit des Klägers fehlerhaft gewesen sei. Das bei der Entscheidung berücksichtigte Votum der Ärzteschaft vor Ort lasse zudem objektive Kriterien vermissen.

Die Sache wurde an den Berufungsausschuss zurückgegeben, der sich diesmal für die Orthopädin entschied und die Zulassung des bisherigen Praxisinhabers für den Planungsbereich zum Jahresende 2014 aufhob. Den Ausschlag gab – unter Berücksichtigung des Demografiefaktors – die Erfahrung der Orthopädin in der konservativ-orthopädischen Behandlung. Dagegen klagte nun wiederrum der Orthopäde. Die Sache ging bis vor das Bundessozialgericht, welches nun die zweite Entscheidung bestätigte.

Für den Orthopäden bedeutet das, dass er den Praxisbetrieb, in den er in den vergangenen drei Jahren auch investiert hat, wieder aufgeben muss. Auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes können Praxisinhaber sich bei einer zugrundeliegenden vorläufigen Entscheidung dann auch nicht berufen.