Mutterschutz im Praxislabor: Ist ein Beschäftigungsverbot wirklich nötig?
Ina ReinschViele Chefinnen und Chefs sprechen bei schwangeren Labormitarbeiterinnen schnell ein Beschäftigungsverbot aus. Doch das Mutterschutzgesetz ermöglicht eine differenzierte Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen nach klarer Rangfolge. Was Sie wissen sollten.
Die meisten Hausarztpraxen verfügen über ein kleines Praxislabor für eine Basisdiagnostik, in dem Mitarbeitende Blut abnehmen, impfen, den Urinstatus bestimmen, Blutzucker messen oder Schnelltests durchführen. Werden Mitarbeiterinnen, die im Labor arbeiten, schwanger, tendieren viele Praxisinhaberinnen und -inhaber fast reflexartig dazu, sie von der Arbeit im Labor auszuschließen oder sogar ein betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Dabei muss man allerdings beachten, dass das Mutterschutzgesetz nicht nur ein Gesetz zum Schutz werdender und stillender Mütter vor gesundheitlichen Gefahren ist, sondern noch ein anderes Ziel verfolgt, nämlich eine möglichst lange Teilnahme schwangerer oder stillender Frauen am Arbeitsleben. Vielfach bemühen sich Ärztinnen und medizinisches Personal darum, bei einer bekanntgewordenen Schwangerschaft nicht sofort aus dem Berufsleben ausgeschlossen zu werden.
Mutterschutz bedeutet nicht automatisch Beschäftigungsverbot
So beschlossen etwa beim 129. Deutschen Ärztetag Ende Mai 2025 in Leipzig die Delegierten, dass schwangere und stillende Ärztinnen sowie jene im Mutterschutz stärker unterstützt und besser in den Beruf reintegriert werden sollen. Darüber hinaus sollen Arbeitgeber individuelle Gefährdungsbeurteilungen für schwangere und stillende Ärztinnen erstellen. Vielen wird derzeit eine Weiterbeschäftigung und eine konsequente Verfolgung ihrer beruflichen Ziele erschwert oder ganz verwehrt. Das führt dazu, dass Beschäftigte im medizinischen Bereich Schwangerschaften oft spät mitteilen. Wenn der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, muss und kann er die beschäftigten Frauen auch nicht schützen. Mit diesem Vorgehen setzen schwangere Frauen sich und das ungeborene Kind jedoch manchmal auch grenzwertigen Situationen aus.
Gefährdungsbeurteilung für das Eigenlabor ist Pflicht
Ein Eigenlabor in einer Hausarztpraxis entspricht in der Regel den Anforderungen der Schutzstufe 2 nach der Biostoffverordnung, sofern dort mikrobiologische Untersuchungen, etwa kulturelle Verfahren wie Urinkulturen, durchgeführt werden. Der Praxisinhaber muss eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung für das Labor erstellen und die Mitarbeitenden regelmäßig unterweisen. Dazu gehört auch eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung. Diese anlassunabhängige Erstprüfung ist die Grundlage, um im Ernstfall rasch reagieren zu können.
Praxisinhaber sollten dafür zunächst alle relevanten Informationen zusammentragen: Welche Infektionen gelten als schwangerschaftsrelevant? Hierzu zählen unter anderem HIV, HSV, Hepatitis B und C, Influenzaviren, aber auch Gruppe-B-Streptokokken. Im Detail können sich Praxisinhaber hierzu in der „Information zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes“ des Ausschusses für Mutterschutz beim BMBFSFJ (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend) informieren. Hinzu kommen Sicherheitsdatenblätter von verwendeten Gefahrstoffen, Messberichte zu Lärm oder Strahlung, Betriebsanleitungen von Geräten sowie Vorschriften der Unfallversicherungsträger.
Im nächsten Schritt müssen sie systematisch jeden Arbeitsbereich und jede Tätigkeit auf mögliche Risiken analysieren. Dabei geht es um physische, chemische, biologische und psychische Gefährdungen – etwa den Kontakt mit Infektionserregern, das Heben schwerer Lasten oder den Umgang mit Desinfektionsmitteln. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob eine schwangere Mitarbeiterin im Labor einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Wenn das der Fall ist, muss der Praxisinhaber oder die -inhaberin prüfen, ob sich das erhöhte Risiko durch Schutzmaßnahmen ausgleichen lässt.
Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung
Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt, müssen Praxisinhaber in die personenbezogene Gefährdungsbeurteilung eintreten. Wurden bei der Erstprüfung Gefährdungen festgestellt, muss der Arbeitgeber nun konkrete Schutzmaßnahmen ergreifen – und zwar in einer vorgeschriebenen Folge. Erste Priorität hat die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Der Praxisinhaber muss prüfen, ob er Gefahrstoffe ersetzen, Arbeitsabläufe ändern oder technische Schutzvorrichtungen installieren kann. Reicht das nicht aus oder ist eine Umgestaltung nachweislich unverhältnismäßig aufwendig, folgt Schritt zwei: die Umsetzung der Schwangeren an einen anderen geeigneten und für sie zumutbaren Arbeitsplatz.
Lassen sich unverantwortbare Gefährdungen weder durch Umgestaltung noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, bleibt als letzte Option ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dieses darf aber nur so weit reichen, wie es zum Schutz erforderlich ist – auch eine teilweise Freistellung ist möglich.
Bis die Schutzmaßnahmen greifen, müssen gefährdende Tätigkeiten vorläufig unterbrochen werden. Für andere, ungefährliche Aufgaben bleibt die Weiterbeschäftigung zulässig. Damit ist die Frage, ob schwangere Mitarbeiterinnen in der Hausarztpraxis weiterhin im Labor beschäftigt werden können, immer im Einzelfall auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Eine Arbeit im Praxislabor ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Meldepflicht und weitere Schutzmaßnahmen beachten
Ist eine Mitarbeiterin der Praxis schwanger, muss dies der zuständigen Meldebehörde, in der Regel der Gewerbeaufsicht, gemeldet werden. Der Praxisinhaber sollte zudem ein Gespräch über Bedenken an der Weiterbeschäftigung anbieten. Die Mitarbeiterin darf dies aber ablehnen. Dies sollten Arbeitgeber schriftlich dokumentieren. Für die schwangere Mitarbeiterin muss eine Ruhemöglichkeit geschaffen werden, um sich zurückzuziehen. Größere körperliche oder psychische Belastungen müssen von ihr ferngehalten werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass sie regelmäßige Pausen einlegen kann. Schwangerschaftsbedingte Arbeitsunterbrechungen dürfen ihr aber nicht von der Arbeitszeit oder dem Gehalt abgezogen werden.
Schwangere Mitarbeiterinnen in der Praxis
Hier erhalten Sie Informationen zum Mutterschutz und zur Gefährdungsbeurteilung:
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, www.bgw-online.de/mutterschutz
Ausschuss für Mutterschutz beim BMBFSFJ, Hintergrundpapier „Information zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes – Grundlagendokument“, https://t1p.de/t61w3
Ausschuss für Mutterschutz beim BMBFSFJ, Gefährdungsbeurteilung, 10.1.01, https://t1p.de/r5v7p