Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Wenn es um Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer geht, versteht man am Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Spaß. Die Aussage der Erfurter Richter könnte, gerade wenn es um die Betriebsratsarbeit (und deren Finanzierung) geht, jedenfalls kaum eindeutiger sein. Tenor zahlreicher Entscheidungen zu diesem Thema: Der Arbeitgeber muss alle Kosten tragen, die der Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich hält. Für Praxisinhaber und die Betreiber von MVZ, in denen die Belegschaft einen Betriebsrat gegründet hat, bedeutet das: Sie müssen tief in die Tasche greifen.

Verblüffende Vielfalt

An erster Stelle stehen die Sachkosten, die durch die Betriebsratsarbeit entstehen, also zum Beispiel die Ausgaben für Porto und Telefon. Hinzu kommen Ausgaben für Schulungen der Mitglieder sowie die dabei womöglich anfallenden Reisekosten. Auch sie zahlt der Arbeitgeber. Gibt es in der Praxis keinen geeigneten Sitzungsraum und müssen die Treffen des Gremiums deshalb extern stattfinden, sind die Kosten erneut vom Praxisinhaber zu tragen. Und kommt es zum Konflikt, muss der Arzt im schlimmsten Fall auch noch die Honorare von Sachverständigen oder Anwälten bestreiten, obwohl die auf Seiten des Betriebsrats stehen.

Das BAG geht jedoch noch weiter. In mehreren Entscheidungen hat es den Begriff der „erforderlichen Kosten“ für die Betriebsratsarbeit ausgesprochen großzügig ausgelegt. Ausgehend von der These, dass Betriebsräte für ihre wichtige Tätigkeit keinerlei Vermögensopfer erbringen sollen, hat es dem Chef auch die Übernahme von Kinderbetreuungskosten aufgebrummt. Im konkreten Fall ging es um eine allein erziehende Betriebsrätin, die an auswärtigen Tagungen teilzunehmen hatte und in dieser Zeit die minderjährigen Kinder durch einen Babysitter beaufsichtigen ließ. Kostenfaktor: Rund 600 Euro (Az.: 7 ABR 103/08).

Kinder kosten Geld

Auch in anderen Fällen kann die Elternschaft eines Betriebsrats die Kosten für den Arbeitgeber in die Höhe treiben. Da Betriebsräte auch während der Elternzeit im Amt bleiben, hat ihr Arbeitgeber die Fahrkosten zu übernehmen, wenn sie in dieser Zeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen (Az.: 7 ABR 45/04).

Keine Alleingänge

Bei welchen praxisinternenen Regelungen der Betriebsrat überall gefragt werden muss, bestimmt Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes. Meist sind im normalen Alltag vor allem die folgenden Punkte relevant:
•Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
•Betriebliche Ordnung in der Praxis (z.B. Rauchverbote, Parkplatzvergabe, etc.)
•Überstunden sowie Verkürzungen der Arbeitszeit (z.B. Chef im Urlaub)
•Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
•Grundzüge der Urlaubsplanung, Betriebsferien etc.
•Form, Ausgestaltung und Verwaltung betrieblicher Sozialleistungen (z.B. Nutzung der Teeküche etc.)
•Umgang mit technischen Einrichtungen (z.B. Computer)
•Lohngestaltung (z.B. Einführung von variablen Vergütungsbestandteilen wie Boni oder Gratifikationen).