Arzt ist trotz Einbindung angestellter Ärzte freiberuflich tätig
A&W RedaktionMit Urteil vom 16. Juli 2014 (Az.: VIII R 41/12) hat der Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.