Brötchen und Heißgetränk sind steuerrechtlich kein Frühstück
A&W RedaktionMit einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. 11 K 4108/14) hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind.