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Steuern
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Das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 hat zahlreiche Änderungen für das neue Jahr in petto. Die wesentlichen Ziele der Bundesregierung lauten: Mehr Geld für Familien und die kalte Progression ausgleichen. Tatsächlich bringen viele der Maßnahmen Entlastungen, vor allem für Gering- und Durchschnittsverdiener. Für Topverdiener sind hingegen nicht alle Änderungen von Vorteil. Im Zweifel lohnt es sich, professionellen Rat zur individuellen Situation einzuholen, um die persönlichen Auswirkungen zu bewerten.

Grundfreibetrag steigt auf 12.096 Euro

Bereits zum 1. Januar 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend auf 11.784 Euro erhöht, das sind 180 Euro mehr als die zuvor geplanten 11.604 Euro (Verheiratete: 23.568 Euro). Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz steigt nun der Grundfreibetrag 2025 um weitere 312 Euro auf 12.096 Euro (24.192 Euro für Ehegatten) und 2026 nochmals um 252 Euro auf 12.348 Euro (24.696 Euro für Ehegatten).

Kinderfreibetrag erneut angehoben

Auch der Kinderfreibetrag wird nach einer rückwirkenden Anhebung für 2024 erneut angehoben: auf 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil), gefolgt von einer weiteren Anhebung auf 6.828 Euro im Jahr 2026. Zusammen mit dem Betreuungs--, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von 1.464 Euro ergibt sich in 2025 eine steuerliche Freistellung von 9.600 Euro pro Kind (4.800 Euro je Elternteil).

Ab dem 1. Januar 2025 steigt zudem das Kindergeld von 250 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind. Ob Eltern vom Kindergeld oder vom Kinderfreibetrag stärker profitieren, ermittelt das Finanzamt automatisch durch die Günstigerprüfung. Bei höheren Einkommen bringt der Kinderfreibetrag meist größere Steuerersparnisse. Dann mindert der Freibetrag das zu versteuernde Einkommen, während das Kindergeld angerechnet wird.

Kinderbetreuungskosten: Höherer Abzug möglich

Ab 2025 wirken maximal 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich mindernd – bisher waren es nur zwei Drittel der Höchstgrenze der Kosten von 6.000 Euro. Der maximale Abzugsbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Kind. Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung.

Elterngeld: Höchstgrenze sinkt

Ab 1. April 2025 können nur noch Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen bis 175.000 Euro Elterngeld beantragen (bisher: 200.000 Euro). Mehr einkommensstarke Eltern als bisher werden also vom Elterngeldbezug ausgeschlossen.

Alleinerziehende: Schnellere steuerliche Entlastung

Ab sofort kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben ab dem Trennungsmonat direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. In den Folgejahren wird der Betrag ausschließlich über die Steuerklasse II gewährt.

Solidaritätszuschlag: Höhere Freigrenzen

2025 wird der Solidaritätszuschlag ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro (39.900 Euro für Ehegatten) erhoben. 2026 steigt die Freigrenze auf 20.350 Euro (40.700 Euro für Ehegatten). Somit zahlen ihn nur die oberen zehn Prozent der Einkommensbeziehenden.

Bonusleistungen: 150-Euro- Vereinfachungsregelung verstetigt

Bonuszahlungen der Krankenkassen bis zu 150 Euro pro Jahr und Person bleiben steuerfrei und mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Diese ursprünglich bis Ende 2024 befristete Regelung wurde verstetigt. Beträge über 150 Euro gelten als Beitragsrückerstattung und reduzieren den Sonderausgabenabzug, es sei denn, sie werden als Leistungen der Kasse nachgewiesen.

Erbschaftssteuer: Höhere Pauschale für Sterbefallkosten

Hinterbliebene können typische Beisetzungskosten in höherem Umfang ohne einzelne Nachweispflicht von der Steuer absetzen. Die Pauschale für Sterbefallkosten wurde von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben.

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