Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die meisten Arztpraxen werden irgendwann verkauft, auch wenn es deutlich schwerer geworden ist einen Nachfolger zu finden. Ist die Praxisabgabe über die Bühne, stehen noch steuerliche Fragen im Raum. Viele niedergelassene Ärzte gehen beim Thema Praxisverkauf davon aus, dass der Veräußerungsgewinn steuerfrei ist. Allerdings ist das keinesfalls immer so. Vielmehr gilt es hier einige steuerliche Fallstricke zu beachten.

Erlös von der Umsatzsteuer befreit

Ärzte, die ihre Praxis verkaufen, beziehen sich mithilfe ihres Steuerberaters gern auf § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach der Erlös aus einem Praxisverkauf von der Umsatzsteuer befreit ist. So ist der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf zum einen durch einen Freibetrag steuerbegünstigt. Die ersten 45.000 Euro des Gewinns bleiben ohne Besteuerung, wenn der Arzt bei der Übergabe an den Nachfolger bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Dann kann er vom sogenannten „halben Steuersatz“ profitieren. Allerdings entfällt dieser Freibetrag für die zu zahlenden Steuern, falls der Kaufpreis die Grenze von 136.000 Euro übersteigt.

Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer bei Praxisabgabe

Doch das ist nicht das einzige Thema, dass Ärzte bei der Praxisabgabe auf dem Radar haben müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) haut nämlich auch noch klargestellt, dass beim Verkauf der Arztpraxis bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit keine Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Laut dem unlängst veröffentlichten Urteil ist es erforderlich, dass der betreffende Arzt oder Zahnarzt seine gesamte Praxis mit allen materiellen und immateriellen Werten oder einen selbstständigen Teilbetrieb an einen anderen Arzt veräußert. Auch die Patienten bzw. der Datenstamm gehen auf den Neuen über. Der Nachfolger muss in der Lage sein, die selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen. In diesem Fall tritt der Erwerber beim Unternehmen beziehungsweise der Praxis auch steuerlich an die Stelle des veräußernden Arztes. Der Gesetzgeber fordert somit für die Umsatzsteuerfreiheit eines Praxisverkaufs eine Fortsetzungsfiktion auf der Übernehmerseite.

Dauer des Betriebs für Umsatzsteuer irrelevant

Inwieweit der Erwerber die übernommene Praxis tatsächlich auf Dauer betreibt, ist für die Umsatzsteuerfreiheit zunächst irrelevant. Eine geplante sofortige Abwicklung der übertragenen Praxis dagegen ist nicht umsatzsteuerbegünstigt. Gleiches gilt, wenn einzelne Teile der Gesamtbetätigung auf verschiedene Erwerber übertragen werden und die einzelnen Erwerber aufgrund dieser Teilveräußerungen nicht in der Lage sind, die vorher von dem Übergeber betriebene Praxistätigkeit in der bisherigen Form weiterzuführen. Der BFH versagte in einem konkreten Fall die Anwendung der Umsatzsteuerfreiheit beim Verkauf einer Einzelpraxis, sodass die Veräußerungsentgelte mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu belasten waren.

Fazit: Ob bei einem Praxisverkauf eine Umsatzsteuerpflicht besteht oder nicht, muss im Einzelfall in einer persönlichen Beratung vom Steuerberater bewertet werden. Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis abzugeben planen, ist daher dringend zu empfehlen, diesen Verkauf im Vorfeld mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt ihres Vertrauens im Detail zu besprechen.

 

Günter Balharek Dipl.-Finw.

Steuerberater, alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH