Finanzamt darf Ihre Daten an die GKV weitergeben
Marzena SickingFür die Berechnung der Beitragshöhe braucht die gesetzliche Krankenkasse Informationen über die Einkünfte des Vertragspartners. Bei freiwillig Versicherten kann sie diese Auskünfte beim Finanzamt einfordern. Was viele Ärzte und Ärztinnen nicht wissen: Auch die Einkünfte des Partners werden dabei offen gelegt, auch wenn er oder sie gar nicht Mitglied der GKV ist.
Fordert eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) Informationen zu einem freiwilligen Mitglied an, darf und muss das Finanzamt die entsprechenden Daten weitergeben. Um die Höhe der Beiträge zu berechnen, sind vor allem die sogennanten Besteuerungsgrundlagen interessant, also z.B. Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Gewinn des Versicherten. Allerdings ist das noch nicht alles.
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vom 22.04.2016, Az.: 13 K 1934/15) muss das Finanzamt auf Antrag der Krankenkasse alle für die Beitragsberechnung erforderlichen Daten übermitteln. Dazu gehören nicht nur die Besteuerungsgrundlagen des freiwillig versicherten Mitglieds, sondern auch die Einkünfte des Ehepartners. Und zwar auch wenn er oder sie gar kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Auch Daten dritter Personen können relevant sein
Geklagt hatte eine Selbständige, die privat versichert ist. Ihr Ehemann ist freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Um die Höhe seiner fälligen Beiträge zu errechnen, hatte die gesetzliche Krankenkasse auch Daten zum Einkommen seiner Ehefrau angefordert. Der Mann verweigerte diese Auskunft, daraufhin schickte die Krankenkasse einen entsprechenden Fragebogen an das zuständige Finanzamt.
Dieses gab bereitwillig Auskunft. Die Frau des Versicherten forderte das Finanzamt daraufhin auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln und bat um Bestätigung. Diese lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Weitergabe von Daten zur Beitragsfestsetzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig. Die betroffene Frau klagte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass die Finanzbehörde zumindest für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 nach § 31 Abs. 2 Abgabenordnung berechtigt und verpflichtet sei, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung seien. Das gelte auch für Daten dritter Personen, wenn diese Auskünfte für die Beitragsfestsetzung relevant seien.
Tatsächlich fließen in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehepartner keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, auch die Einkünfte des Partners mit ein. Wie die Richter erklärten, ist die sozialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfassungsgemäß. Nach § 240 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch VI richte sich die Beitragsbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöhe sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Im Zweifelsfall gilt der Höchstbetrag
Die Datenabfrage ist in der Praxis allerdings nur noch für Veranlagungszeiträume bis inklusive 2014 wirklich relevant. Für Veranlagungszeiträume ab 2015 werden sich die gesetzlichen Krankenkassen den Aufwand vermutlich sparen. Seitdem gilt nämlich: Verweigert das freiwillig versicherte Mitglied die notwendigen Auskünfte, darf die gesetzliche Krankenversicherung einfach den Höchstbeitrag für das betroffene Mitglied festsetzen.